Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 16 Seiten
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1 Übersicht
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist seit der Einführung im Jahre 1985 mit der Erhebung der Nationalstrassenabgabe (NSA) beauftragt. Die Grundlage zur Erhebung bildet grundsätzlich Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 19991 (BV). Vor dem Inkrafttreten der neuen BV stützte sich die Erhebung direkt auf die ausführlichen Bestimmungen des Artikel 36quinquiesder aBV und den Ausführungsbestimmungen in der Verordnung vom 26. Oktober 19942 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (Nationalstrassenabgabe-Verordnung, NSAV).
Artikel 164 BV bestimmt, dass alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form von Bundesgesetzen zu erlassen sind. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen bezüglich des Kreises der Abgabepflichtigen sowie der Gegenstand und die Bemessung von Abgaben. Damit die Abgabenerhebung bis zum Erlass besagter Bestimmungen möglich bleibt, wurden in den Schlussbestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1998 unter II Absatz 2 lit. b die relevanten Bestimmungen der aBV bis zur Überführung in entsprechende Gesetzesbestimmungen weiterhin für gültig erklärt.
Mit der Erarbeitung des vorliegenden Gesetzesentwurfs wird dem verfassungsmässigen Auftrag Folge geleistet. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen wurden grösstenteils übernommen. Anpassungen wurden vornehmlich im Bereich der Vollzugsbestimmungen vorgenommen.
1 SR 101