Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 16 Seiten

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Buschstabe l: Fahrzeughändler verschieben häufig Fahrzeuge mit Händlerschildern und benützen dabei meist nur kurzfristig, die Autobahn mit Fahrzeugen, die danach vielleicht während Jahren unbenützt zum Verkauf angeboten werden. Bei diesen häufig vorkommenden Fahrzeugverschiebungen ist es nicht angebracht, jedesmal das Anbringen einer Vignette zu verlangen, weil dies bei einem Verkaufserfolg sowieso meist umgehend nachgeholt wird. Solche Fahrten sind jedoch nur an Werktagen zulässig.

Absatz 2 bestimmt, dass nicht nur fahrzeugbezogene, sondern auch verwendungsbezogene Befreiungen zeitgerecht und auf angemessener Stufe von der Oberzolldirektion gewährt werden können (z.B. Fahrten zu humanitären Zwecken).

Absatz 3: Zuständig für die Anordnung von Umleitungen sind nach Artikel 3 Absatz 6 SVG die kantonalen Polizeien. Wenn eine Umleitung über eine abgabepflichtige Nationalstrasse notwendig ist, meldet die Polizei dies der Oberzolldirektion, welche dann für eine beschränkte Zeit die Abgabepflicht auf dem betroffenen Teilstück sistiert.

3.2.3 Artikel 5 Abgabepflichtige Personen

Neben der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer sind subsidiär auch die Halterin oder der Halter abgabepflichtige Personen. Die Nationalstrassenabgabe ist fahrzeuggebunden, deshalb wird die verantwortliche Halterin oder der verantwortliche Halter subsidiär abgabepflichtig erklärt. Dies erfolgt, um in Ausnahmefällen (z.B. Vereitelung der Kontrolle) den Rückgriff auf den Halter zu ermöglichen.

3.3 3. Abschnitt: Erhebung der Abgabe

3.3.1 Artikel 6 Abgabebetrag

Der Abgabebetrag von 40 Franken wird beibehalten. Er wurde seit der Anpassung von 30 CHF auf 40 CHF im Jahre 1993 nicht mehr verändert und darf - wie oben dargestellt - als sehr günstig bezeichnet werden.

3.3.2 Artikel 7 Vignette

Die Abgabe ist weiterhin durch den Kauf der Vignette zu entrichten. Sie ist vor der ersten Benützung gut sichtbar an einer der vorgeschriebenen Stellen am Fahrzeug anzubringen, d.h. bei Motorwagen auf der Innenseite der Frontscheibe (am linken Rand oder hinter dem Innenrückspiegel). Die Vignette - einmal vorschriftsgemäss angebracht - verliert ihre Gültigkeit im Falle der Entfernung oder Zerstörung. Das Entfernen und Wiederanbringen an einem anderen Fahrzeug ist nicht gestattet, sondern stellt eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 dar. Die einzige Übertragungsmöglichkeit besteht demnach zusammen mit dem Fahrzeug.

3.3.3 Artikel 8 Abgabeperiode

Absatz 1: Die Abgabe wird wie bis anhin pauschal für eine bestimmte Zeitspanne erhoben. Abgabeperiode bildet weiterhin das Kalenderjahr. Durch die Erhebung bezogen auf das Kalenderjahr kann der Verwaltungsaufwand auf ein Minimum reduziert werden. Von diesem einfachen System profitieren ebenfalls die Benützer, die immer Gewissheit über die Gültigkeitsdauer haben.

Der geringe Abgabebetrag rechtfertigt wie bis anhin, auf eine Rückerstattung in jedem Fall zu verzichten.