Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2003/193: Bundesgesetz über die Abgabe für die Benützung der Nationalstrassen · 16 Seiten

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Absatz 1 des Strassenverkehrgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)7 definiert sind. Die Definitionen bezüglich der Anhänger finden sich in den Artikeln 19, 20, 21 und 22 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)8.

Die Bundesverfassung bestimmt, dass neu alle Fahrzeuge, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, für die Benützung der Nationalstrassen eine Abgabe entrichten müssen. Der Verzicht auf die 3,5t-Limite schliesst den Kreis der Abgabepflichtigen und betrifft vor allem schwere Arbeitsfahrzeuge, die bisher weder die Schwerverkehrsabgabe zu entrichten hatten noch mit einer Autobahnvignette ausgerüstet sein mussten.

3.2.2 Artikel 4 Ausnahmen

Im Sinne einer Gleichbehandlung wurden möglichst wenige Fahrzeuge von der Abgabe ausgenommen. Die Gründe für die Ausnahmen werden nachfolgend einzeln aufgeführt:

Unter Buchstabe a werden nicht, wie gegenwärtig, nur Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern von der Abgabe ausgenommen sein, sondern neu auch andere Fahrzeuge, die mit „M+“ gekennzeichnet sind. Grund dafür ist, dass die Armee vermehrt auf zivile Fahrzeuge zurückgreift, die für militärische Einsätze angemietet und beim Einrücken mit einem Aufkleber „M+“ militärisch gekennzeichnet werden. Diese Fahrzeuge unterstehen während dieser Zeit der Verordnung vom 11. Februar 20049 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV) und werden durch Angehörige der Armee geführt.

Um eine Doppelbelastung zu vermeiden werden Transportachsen unter Buchstabe f ausgenommen, solange sie nicht als Bestandteil eines Anhängers eingesetzt werden.

Buchstaben g-h: Nach Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Oktober 197610 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) können die Kantone bei Hinterlegung des entsprechenden Versicherungsnachweises die Überführung eines Fahrzeugs zur Fahrzeugprüfung ohne Kontrollschilder und ohne Fahrzeugausweis auf dem kürzesten Weg durch eine Vorladung bewilligen. Solche Fahrzeuge sind von der Abgabepflicht ausgenommen. Zudem stellt das Befahren einer Nationalstrasse häufig selbst einen Teil der Fahrzeugprüfung dar. Solche Führerprüfungsfahrten sind von der Abgabepflicht ebenfalls ausgenommen.

Buchstaben j-k: Leichte Sattelschlepper sind Fahrzeuge zum Ziehen von Sattelanhängern. Sie haben ein Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen und verfügen normalerweise über keinen eigenen Tragraum. Aus diesem Grund kommt es selten vor, dass Sattelschlepper, ohne einen Sattelanhänger mitzuführen, auf dem Strassennetz verkehren. Werden Sattelanhänger mitgeführt, unterliegen schwere der Schwerverkehrs- und leichte der Nationalstrassenabgabe. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass schwerverkehrsabgabepflichtige Fahrzeuge nicht gleichzeitig der Nationalstrassenabgabe und nationalstrassenabgabepflichtige Fahrzeuge nicht gleichzeitig der Schwerverkehrsabgabe unterliegen.

7 SR 741.01

8 SR 741.41

9 SR 510.710

10 SR 741.51