Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 17 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

dung dieser Begriffe bei Mehrrumpfbooten verlangt. Dies wird ganz oder sinngemäss durch 13 Kantone (AG, BE, BL, BS, NE, NW, OW, SG, SZ, TG, UR, ZG und ZH) sowie durch den SBV und den VSIM unterstützt.

2.1.6 Abs. 4 Bst. b, "gewerbsmässiger Transport": Der VBL und der VMLBZW befürchten, dass durch die Definition der gelegentliche Personentransport auf Lastschiffen früher oder später eingestellt wird. Sie beantragen, gewerbsmässige Transporte der eidg. konzessionierten Schifffahrtsbetriebe und die sporadischen Personentransporte auf Lastschiffen in unterschiedliche Kategorien aufzugliedern und separaten Anforderungen zu unterstellen.

2.2 Art. 38 Abs. 5, Hafeneinfahrten und Landestellen (Signalisation Badeverbot): Die Kantone TG und ZH fordern eine ersatzlose Streichung dieser Kann-Bestimmung. Damit sollen Unklarheiten bzgl. der Geltung des Badeverbotes nach Art. 77 bei einer allfälligen Nicht-

Signalisierung vermieden werden. ZH verlangt darüber hinaus den Verzicht auf die Verbotstafel A.14 im Anhang 4. Für den Fall der Beibehaltung des Abs. 5 schlägt ZH die Streichung der Worte "von Kursschiffen" vor. Damit könnte die Verbotstafel universeller eingesetzt werden.

Die CGN begrüsst ausdrücklich die Einführung der Verbotstafel, bemerkt aber, dass bei den Kantonen ein besonderer Erklärungsbedarf bestehe.

2.3 Art. 41 Abs. 4, Alkoholgrenzwerte für Schiffsführer

Einleitend wird in beinahe allen Stellungnahmen die Einführung von Alkoholgrenzwerten zur Schaffung einer einheitlich anzuwendenden Rechtsgrundlage in der Schifffahrt begrüsst. Die Detailbestimmungen werden jedoch kritisch hinterfragt.

Die ausreichende Legitimation zur Einführung der Grenzwerte auf Stufe BSV wird von der vks bezweifelt. Art. 106 Abs. 6 des SVG, der, wie Art. 56 des BSG, den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ermächtigt, habe nicht zur Einführung von Alkoholgrenzwerten auf Verordnungsstufe gereicht. Stattdessen sei diese Kompetenz in Art. 55 Abs. 6 SVG der Bundesversammlung zugewiesen worden.

Das Sanktionierungssystem des BSG bei Angetrunkenheit ist nach Meinung der vks gegenüber dem SVG strenger, weil im BSG die Unterscheidung zwischen "einfachem" und "qualifiziertem" Tatbestand fehle. Dadurch sei besonders bei Erstfällen das Strafmass gemäss BSG härter als im Strassenverkehr. Da zudem das Gefährdungspotenzial in der Schifffahrt massiv kleiner sei als auf der Strasse, ist diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt.

Der Grenzwert für Führer von gewerbsmässig eingesetzten Fahrgastschiffen (Schiff für gewerbsmässigen Personentransport von mehr als 12 Fahrgästen) soll laut vks auch für Führer von Schiffen auf denen weniger als 12 Personen gewerbsmässig transportiert werden, gelten.

In der Schweiz sollen die gleichen Grenzwerte wie am Bodensee eingeführt werden (0,8 ‰ im nicht gewerblichen Bereich und 0,1 ‰ im gewerblichen Bereich).

Das Verfahren zur Feststellung der Angetrunkenheit ist gemäss vks im Revisionsentwurf nicht geregelt. Hierzu sollen ebenfalls geeignete Regelungen erlassen werden.

Ähnlich oder gleichlautend äussern sich 17 Kantone (AG, BE, BL, BS, FR, GL, GR, LU, NE, OW, SG, SZ, TG, TI, UR, ZG und ZH) sowie der SR.

NW, SZ und der ACVZT fordern, dass neben der Einführung eines Alkoholgrenzwertes auch das Führen von Schiffen unter Drogen und Medikamenteneinfluss zu regeln sei. Allenfalls sei dazu auch das BSG zu ändern.

Die Kantone NW, VD und der ACVZT fordern die Einführung der 0 ‰ –Grenze für Schiffsführer von gewerbsmässig eingesetzten Güter- und Fahrgastschiffen. VD stimmt den übrigen Regelungen des Art. 41 Abs. 4 zu. OW verlangt die Einführung einer Bestimmung, die den Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit verbietet. Das LBA verlangt, dass berufsmässi-

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