Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 17 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

2.9 Art. 82 Abs. 1ter, Mindestalter Führerausweis der Kat. A: Die Ausnahme betr. das Mindest-

alter für Auszubildende im Bootbauer- und Bootfachwart-Gewerbe soll gemäss vks auch auf Auszubildende im Berufsfischer-Gewerbe ausgedehnt werden. Ähnlich oder gleichlautend äussern sich 15 Kantone (BE, BL, BS, FR, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, TG, UR, ZG und ZH) sowie der SBFV.

2.10 Art. 90 Abs. 1, Ausfertigung internationaler Führerausweise: Die vks beantragt, dass in

der Schweiz diese Ausweise nur nach einem (1) Muster ausgestellt werden sollen. Dies wird durch 10 Kantone (BL, BS, GL, LU, OW, SG, SZ, TG, UR und ZG) unterstützt.

Der Kt. FR sieht sich ausser Stande, den Vorschlag zu kommentieren, bis die Ausweis-Muster in Anhang 6 vollständig ausgearbeitet seien.

Der CCS verlangt eine Anpassung der Muster 1 und 2 in Anhang 6. Der Hinweis auf Küstengewässer sei zu entfernen. Damit werde vermieden, dass kantonale Ausweise, die für den Binnenbereich ausgestellt wurden, durch einen Falscheintrag auch Gültigkeit auf Küstengewässern erlangen.

2.11 Art. 96 Abs. 7, Voraussetzungen (Erteilung Schiffsausweis): Der Kt. TI verlangt eine Klar-

stellung der ital. Übersetzung.

2.12 Art. 101, Periodische Prüfungen: Der Kt. BE beantragt, die bisherigen Prüffristen für Schiffe

unverändert beizubehalten. Der Kt. TI beantragt die Beibehaltung des 2-jährigen Prüfintervalls bei Mietschiffen.

2.13 Art. 106, Voraussetzung und Ausfertigung (Bewilligungen für Schiffe mit ausländi-

schem Standort): Der Kt. FR vermutet, dass die vorgeschlagene Änderung eine zusätzliche Änderung von Anhang 8 nach sich zieht.

2.14 Art. 109, Betriebsgeräusch von Schiffen: Nach Auffassung der vks befriedigt die neu vor-

geschlagene Regelung über die Messung bzw. den Nachweis des Betriebsgeräusches nicht. Im Grundsatz wird die Beibehaltung des bisherigen Systems verlangt. Allerdings soll bei Motoren mit einer Leistung bis und mit 40 kW auf die Messung verzichtet werden können. In Zweifelsfällen soll eine Messung möglich sein. Ähnlich oder gleichlautend äussern sich 8 Kantone (BE, BS, BL, FR, NE, SG, UR, TI).

Die Kantone AG, BS, GL, GR, OW, SZ und ZG begrüssen, dass die neuen Bestimmungen des Art. 109 nicht den EG-Geräuschgrenzwert von 75 dB für Schiffe mit einer Leistung von mehr als 40 kW übernehmen. BS, GR sind der Auffassung, dass bei der Zulassung von Booten eine Lärmmessung durchzuführen sei, weil auch nach dem Inverkehrbringen Umbauten vorgenommen würden, die zu erhöhten Emissionen führen.

Die Kantone GL, NW, SZ, TG und ZG führen ergänzend aus, dass der Zuschlag von 3 dB auf den Grenzwert bei Doppelmotorisierungen gemäss Abs. 3 des Entwurfes ersatzlos gestrichen werden solle.

Die Kantone SZ, TG und ZH bedauern den Wegfall der Bestimmung im bisherigen Abs. 2,

wonach gegen übermässige Betriebsgeräusche an Bord geeignete Massnahmen zu ergreifen sind und beantragen die Beibehaltung dieser Regelung.

ZG verlangt die Prüfung, wie Elektro-Motoren, die wesentlich leiser als Verbrennungsmotoren sind, gefördert werden könnten, wie dies auf vielen Alpenrandseen in Deutschland und Österreich der Fall sei.

VD verlangt eine vollständige Übernahme der Grenzwerte der erweiterten EG-Sportbootrichtlinie in die Schweizer Bestimmungen. Darüber hinaus soll ein neuer Grenzwert erarbeitet werden, der als Korrelationswert zwischen den weniger strengen Schweizer Messvorschriften dient. Den Doppelmotorisierungszuschlag von 3 dB (Abs. 3) lehnt der Kt. VD jedoch ab.

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