Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 16Fedlex · Ergebnisbericht

KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

III. Abgasvorschriften für Schiffsmotoren (SAV)

1. Zusammenfassung, grundsätzliche Feststellungen

1.1 Technische Änderungen, Anpassungen an geltende internationale Standards

Die technischen Änderungen und Anpassungen an geltende internationale Standards wie die Übernahme anerkannter Prüfverfahren (gemäss ISO) und einheitlicher Brennstoffe (gemäss EG-Richtlinien) sind unbestritten und gaben zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.2 Wartungspflicht für alle Schiffsmotoren

Die Einführung der Wartungspflicht für alle in Betrieb stehende Schiffsmotoren findet grosse Zustimmung.

1.3 Anerkennung von Konformitätserklärungen nach der erweiterten Sportbootrichtlinie, Typenprü-

fungen nach Richtlinie 2003/44/EG

Die Kantone BL, BS, FR, GR und TI begrüssen, dass keine vollständige Übernahme der Abgasgrenzwerte nach Richtlinie 2003/44/EG bzw. keine Anerkennung solcher Typenprüfungen für 2-Takt-Benzinmotoren erfolgt. Dies würde zu einer starken Abschwächung der jetzigen Umweltstandards führen.

BS will nicht, dass die strengeren Umweltstandards der Schweiz durch neue Vorschriften ausgehöhlt werden. Der Kanton ZG will im Sinne des Umweltschutzes die Grenzwerte der SAV beibehalten.

Die EMPA widerspricht im Wesentlichen den Ausführungen im erläuternden Bericht zum Anhörungsverfahren und verlangt die Beibehaltung des Status Quo der SAV.

2. Eingaben zu einzelnen Artikeln des Revisionsentwurfes der SAV

2.1 Ziffer 3.1.1 und Ziffer 3.1.4, Anerkennung der EG-Konformitätserklärungen für Benzin-

motoren: Gemäss EMPA liegen die Grenzwerte der EG-Richtlinie zu sehr über denjenigen der SAV als dass eine generelle Anerkennung erfolgen könnte. Die Grenzwerte der SAV sollen solange gültig bleiben, bis die EG mit gleichwertigen oder strengeren Limiten nachzieht. Auch der Kt. ZG wünscht die Beibehaltung der schärferen SAV Grenzwerte.

Schiffsmotoren mit einer EG-Konformitätserklärung, welche die Grenzwerte nach SAV dennoch schon unterschreiten (Dieselmotoren und besonders „saubere“ Benzinmotoren), sollen gemäss EMPA aber bereits heute zugelassen werden können.

2.2 Ziffer 13, Periodische Abgasnachuntersuchung: Die vks, die Kantone AG, BE, LU, NW

und SZ erachten unterschiedliche Vorschriften zur Abgasnachuntersuchung an nicht typgeprüften Schiffsmotoren, an typgeprüften Schiffsmotoren und Schiffsmotoren mit EG-

Konformitätserklärung als nicht gerechtfertigt und verlangen eine Vereinheitlichung in dem Sinne, dass für alle Schiffsmotoren eine Wartung der abgasrelevanten Bauteile vorgeschrieben jedoch auf eine nachträgliche Messung des Abgases verzichtet wird. Der CCS fordert aus technischen Gründen einen Verzicht auf Abgasmessungen an Dieselmotoren. (Anmerkung: An Dieselmotoren werden solche Messungen gemäss SAV gar nicht verlangt).

Die Kantone GL und SG sowie der SR und die EMPA betrachten hingegen eine Abgasmessung anlässlich der Abgasnachuntersuchung als unverzichtbar und möchten deshalb die Abgasmessung an allen typgeprüften Schiffsmotoren (mit Abgas-Typengenehmigung nach SAV oder mit EU-Konformitätserklärung) durchgeführt wissen. Die Kantone BL und BS möchten die Abgasmessung gar für alle Schiffsmotoren verbindlich erklären.

16/17 C:\DOCUME~1\U80713~1\LOCALS~1\Temp\Bericht (d) Ergebnis Anhörung Revision BSV SAV.doc