Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 17 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
Ähnlich oder gleichlautend äussern sich 9 Kantone (BS, BL, FR, LU, NW, OW, SG, UR und ZG) und der SR.
Der Kt. SZ begrüsst die eingeräumten baulichen Erleichterungen, beantragt aber, gänzlich auf das Mitführen der Sammelrettungsmittel als Kompensationsmassnahme zu verzichten.
Die CGN unterstützt ausdrücklich die vorgeschlagene Regelung.
2.18 Art. 148 Abs. 4, Anforderungen an Güterschiffe die überwiegend Personenverkehr
durchführen: Der VBL befürchtet, dass Güterschiffe, die heute gelegentlich zum Personentransport verwendet werden, in Zukunft nicht mehr hierfür eingesetzt werden dürfen. Dies stehe auch im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Ausweiskat. der Schiffsführer (vgl. Art. 74). Es sei nicht klar definiert, welche Bestimmungen aus der Schiffbauverordnung, auf die in Abs. 4 verwiesen werde, tatsächlich anwendbar seien. Der VBL und der VMLBZW beantragen, Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Änderungen der BSV bereits in Betrieb waren, von der Regelung auszunehmen. Das Gleiche gilt sinngemäss auch für Schiffsführer.
Der VSSU hingegen unterstützt den Revisionsvorschlag. Er würde es begrüssen, "wenn das BAV die zuständige Aufsichtsbehörde für die Belange der Schweizer Schifffahrt würde" und somit "eine unité de doctrine in allen schifffahrtsrelevanten Fragen" sichergestellt würde. Dies würde zwar eine Personalaufstockung beim BAV voraussetzen, andererseits aber eine Entlastung bei den Kantonen bewirken.
Die CGN und der SR unterstützen ausdrücklich die vorgeschlagene Regelung.
2.19 Art 148k, Konformitätsbewertung bzw. Art 148j
Die vks weist darauf hin, dass mit Übernahme der EG-Sportbootrichtlinie im 2001 eine Verlagerung von den technischen Prüfungen hin zu den administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Immatrikulation von Sportbooten stattgefunden habe. Die technischen Unterlagen seien häufig von mangelhafter Qualität oder unvollständig und könnten oft nur mit grossem Aufwand beigebracht werden. Kleine Schifffahrtskantone seien überfordert. Vor diesem Hintergrund wird das neue Konformitätsbewertungsverfahren für bestehende Schiffe (Konformitätsbewertung nach Bausausführung) als untauglich beanstandet, weil in der Schweiz zudem keine bezeichnete Stelle bestehe, die diese Aufgabe wahrnehmen könnte.
Die vks verlangt, dass die seit 2006 am Bodensee geltende Regelung ins Schweizer Recht zu übernehmen sei (Anmerkung: gemäss BSO kann auf die Vorlage einer Konformitätsbewertung verzichtet werden, wenn dies "unzumutbar" ist). Die gleiche Regelung sei auch auf Sportboote anzuwenden, die bei einer Übersiedlung in die Schweiz eingeführt werden.
Ähnlich oder gleichlautend äussern sich 14 Kantone (AG, BE, BS, BL, GL, GR, LU, OW, SG, SZ, TG, UR, ZG und ZH).
2.20 Art. 150 Abs. 4, Güterschiffe (Besatzungsbestand)
Der Kt. OW verlangt die Streichung der Aufzählung der Bedingungen für eine Besatzungsreduktion auf Güterschiffen und schlägt statt dessen vor, dass der Besatzungsbestand auf Schiffen mit einer Tragfähigkeit von weniger als 300 t und bei guten Sichtverhältnissen während des Tages "auf Antrag reduziert werden" kann. Ähnlich äussert sich auch der ACVZT.
Der Kt. TG verlangt eine Ergänzung der Bedingungen. Nach seiner Meinung muss zusätzlich aufgenommen werden, dass der Schiffsführer den Führerstand während der alleinigen Anwesenheit an Bord nicht verlassen darf.
Der VBL und der VMLBZW vertreten die Auffassung, dass die Rahmenbedingungen, unter denen eine Besatzungsreduktion auf Güterschiffen stattfinden darf, zu einschränkend seien und daher in der Praxis zu keiner Erleichterung für das Gewerbe führen. Er beantragt die Bst. a und b ersatzlos zu streichen und statt dessen verschärfte Anforderungen an die Ausrüstung der Schiffe zu stellen.
11/17 C:\DOCUME~1\U80713~1\LOCALS~1\Temp\Bericht (d) Ergebnis Anhörung Revision BSV SAV.doc