Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht

KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

SR. Sie verlangen zusätzlich in Art. 132 (Mindestausrüstung) der BSV einen Verweis auf Art. 22 (Ersatzlichter) einzufügen.

Swiss Sailing verlangt die Einführung einer Bestimmung, welche die Mindestausrüstung an Bord gemäss Anhang 15 nur dann verlangt, wenn diese für die Bauart des Schiffes von Nutzen ist. Abweichungen vom Anhang 15 seien im Schiffsausweis aufzuführen.

3.7 Art. 42, Besondere Regeln (Verlassen der Uferzone)

OW fordert eine Bestimmung, welche die Benutzung von Beibooten (so genannte Dingis), welche kürzer als 2,50 m sind, auch ausserhalb der inneren Uferzone ermöglicht, sofern sie sich dabei in der Nähe eines "Mutterschiffes" aufhalten. Ähnlich äussert sich auch der CCS in seiner Stellungnahme.

Der FSM und Aqua Nostra beantragen, dass Schlauchboote mit Elektro- oder Verbrennungsmotoren sowie die Optimistenklasse (eine Segelbootkategorie) auch dann ausserhalb der inneren Uferzone verkehren dürfen, wenn sie kürzer als 2,50 m sind.

Der SKV schlägt eine Präzisierung des Artikels vor. Kanus die kürzer als 2,50 m sind, sollten demnach auch ausserhalb der inneren Uferzone verkehren können.

3.8 Art. 53, Fahren in der Uferzone

Der Kt. TI beantragt, in Art. 53 auch den Schiffen von Sicherheitskräften das Fahren in der inneren Uferzone (150 m) zu gestatten.

3.9 Art. 54 Abs. 1 und 2bis Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten

Der FSM und Aqua Nostra verlangen, dass Segelbretter ebenfalls nur bei Tag und guter Sicht zwischen 8 und 21 Uhr auf den Gewässern verkehren dürfen. Sie seien der gleichen Regelung zu unterstellen wie Wasserskifahrer oder die Benützer von Drachensegelbrettern

(Abs. 1). Weiter verlangen sie eine Änderung von Abs. 2bisin der Weise, dass die Nutzung von Drachensegelbrettern nicht mehr an behördlich bewilligte Wasserflächen gebunden ist.

3.10 Art. 80 Abs. 3, Auflagen und Beschränkungen (Führerausweise)

Die vks beantragt für die Schiffsführerausweiskategorie A die Möglichkeit des Eintrags einer Beschränkung der Leistung auf 30 kW, wenn die praktische Prüfung auf einem Schiff mit einer Leistung von 30 kW oder weniger abgelegt wurde. Begründet wird dies mit der zunehmenden Leistung von Sportbooten und der Tatsache, dass bei Aussenbordmotoren unter 30 kW die so genannte Pinnensteuerung zulässig ist, während ab 30 kW Leistung eine Fernsteuerung vorgeschrieben sei.

Der Antrag wird von 12 Kantonen (AG, BE, BS, BL, LU, NW, OW, SG, SZ, UR, ZG und ZH) sowie vom VSMS unterstützt.

3.11 Art. 100, amtliche Abnahmeprüfung

Die vks beantragt auf Wunsch ihrer Typenprüfstelle, dass alle in der Schweiz typengeprüften Schiffe von der einzelnen amtlichen Abnahmeprüfung zu befreien sind. Lediglich bei Schiffen mit einer Leistung von mehr als 40 kW sei eine Geräuschmessung durchzuführen. Dies bedingt Anpassungen in den Absätzen 3 und 5 von Art. 100 und wird von 6 Kantonen (BL, BS, OW, SG, UR und ZG) unterstützt.

Der Kt. BE verlangt, dass die Geräuschmessung in Abs. 1 namentlich als durchzuführende Prüfung erwähnt wird. Die neue Formulierung von Abs. 3 entspricht derjenigen der vks. Für Abs. 5 wird eine von der vks-Eingabe abweichende Formulierung vorgeschlagen, die aber sinngemäss zum gleichen Ergebnis führt.

14/17 C:\DOCUME~1\U80713~1\LOCALS~1\Temp\Bericht (d) Ergebnis Anhörung Revision BSV SAV.doc