Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 17 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
Die EMPA erachtet die Durchführung der Abgasnachuntersuchung an Altmotoren wegen den oftmals fehlenden Unterlagen als schwierig. Sie schlägt die vom UVEK in Kraft gesetzte „Weisung betreffend Behandlung von Marinemotoren als Übersiedlungsgut für in die Schweiz zuziehende Personen“ vor, um die Wartungspflicht entsprechend zu regeln.
2.3 Ziffer 13.1.1, Allgemeines: Der Kt. FR weist auf eine terminologische Abweichung zwischen
der deutschen und französischen Fassung hin und schlägt vor den französischen Text zu ergänzen.
2.4 Ziffer 15, Strafbestimmungen: Die vks, die Kantone BL, BS, GL, GR, LU, SG, SZ und ZG
sowie der SR wollen neben der Unterlassung der Abgasnachuntersuchung auch das Unterlassen der Abgaswartung unter Strafe stellen.
2.5 Ziffer 15 Bst. d, Onboard-Diagnose-II: Die vks und die Kantone BL, GL, GR, LU und ZG
sowie der SR fordern eine textliche Abstimmung mit Ziffer 13.3 in Bezug auf Motoren mit Onboard Diagnose-II und höher.
2.6 Ziffer 16.5.6, Partikelfilter für neue Motoren: Der VSSU ist gegen eine Partikelfilterpflicht für
neue Motoren in alten Schiffen. Aus wirtschaftlichen Überlegungen sei eine solche Massnahme nicht angebracht. Der VöV wendet sich gegen eine Nachrüstpflicht für in Betrieb stehende Schiffe.
2.7 Anhang 5, Behandlung von Marinemotoren als Übersiedlungsgut: Die Kantone AG und
TI sind der Auffassung, dass das Verfahren zu kompliziert ist und im Sinne einer kunden- und verwaltungsfreundlichen Lösung vereinfacht werden sollte.
3. Zusätzliche Änderungsanträge
3.1 Ziffer 3.4.3, Partikelfilter für Dieselmotoren: Für die Kantone AG, BL, BS, GR, NE, SG, SZ
und ZH ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Partikelfilterpflicht nur für Dieselmotoren in Schiffen im gewerbsmässigen Einsatz gelten soll. Sie stellen deshalb den Antrag, alle Dieselmotoren mit einer Leistung > 37 kW mit Partikelfiltern auszurüsten.
Weiter verlangen die Kantone BL, BS, GR, NE und SZ auch eine zeitlich gestaffelte Nachrüstpflicht für Partikelfilter an bereits in Betrieb stehenden Schiffsdieselmotoren. Die Kantone BL, BS, GR schlagen hierfür fünf Jahre für gewerblich eingesetzte und zehn Jahre für alle anderen Schiffsdieselmotoren vor. Für den Kt. ZH sind hingegen nur die gewerblich eingesetzten Schiffsdieselmotoren mit Partikelfiltern nachzurüsten.
Der Kt. ZG wünscht eine Prüfung, ob die Nachrüstung von Schiffsmotoren mit Partikelfiltern in gewerblich eingesetzten Schiffen technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist.
Die Kantone SG, ZH sowie der SBV, VSIM, die CGN und die EMPA möchten für die Reduktion der Partikelemissionen auch Massnahmen zugelassen sehen, die gleichwertige Ergebnisse erbringen, wie die von der SUVA / dem BAFU empfohlenen Partikelfilter.
3.2 Ziffer 8.3.6, Treibstoff: Die Kantone BS und GR, fordern für 2-Takt-Benzinmotoren die Ver-
wendung von Gerätebenzin vorzuschreiben, weil die Zahl der eingesetzten kleinen 2-Takt-Benzinmotoren auf den Seen ständig zunehme und gerade diese Motoren wegen ihrem hohen Ausstoss von Kohlenwasserstoffen als besonders umweltschädlich einzustufen sind.
Von den Kantonen AG, SG, SZ und ZG wird gefordert, die Einführung einer Vorschrift zur Verwendung von Gerätebenzin durch 2-Takt-Benzinmotoren zu prüfen.
3.3 Ziffer 13, Periodische Abgasnachuntersuchung: Die Kantone BL und BS begrüssen die
Wartungspflicht für alle Schiffsmotoren ausdrücklich und fordern in diesem Zusammenhang die Frist für die periodische Abgasnachuntersuchung von drei auf zwei Jahre zu verkürzen.
17/17 C:\DOCUME~1\U80713~1\LOCALS~1\Temp\Bericht (d) Ergebnis Anhörung Revision BSV SAV.doc