Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 17 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
TI verlangt eine Korrektur der ital. Übersetzung des Abs. 3 für den Fall, dass die im Entwurf vorgeschlagene Regelung beibehalten werden sollte.
Der SBV hatte in der Anhörung eine Präzisierung des erläuternden Berichtes verlangt. Er, wie auch der VSIM, erklären sich mit der Neufassung des Art. 109 einverstanden.
Der FSM und Aqua Nostra beantragen, den Grenzwert für Geräuschemissionen von Sportbooten einheitlich auf 75 dB festzulegen.
Der STV/FST unterstützt die vorgeschlagene Änderung der Grenzwerte.
2.15 Art. 134 Abs. 1, 2bis, 6, 7 und 166 Abs. 21, Rettungsgeräte: Die vks bemängelt, dass gemäss Abs. 7 auf Segelschiffen auch weiterhin die Verwendung von Rettungswesten ohne Kragen zulässig sein soll. Die Übergangsfrist von 10 Jahren zum Austausch von nicht mehr zulässigen Rettungsgeräten wird als zu lange kritisiert. Sie soll auf 5 Jahre verkürzt werden, wobei in besonderen Härtefällen eine Verlängerung auf 10 Jahre möglich sein sollte.
Ähnlich oder gleichlautend äussern sich die Kantone BS, BL, GL, GR, OW, SZ, TG (nicht Fristen), UR und ZG sowie der SR. Der Kt. VD und die CGN verlangen eine Verkürzung der Übergangsfrist von 10 auf 5 Jahre.
OW beantragt, dass auf kleineren Schiffen auch Rettungskissen als Einzelrettungsmittel zulässig sein sollen. Für Abs. 2bisbeantragt er den Zusatz, dass aufblasbare Rettungswesten nur dann anerkannt werden, wenn diese gemäss Herstellerangabe in regelmässigen Abständen geprüft werden. Der FSM und Aqua Nostra beantragen, dass Rettungskissen weiter als Rettungsmittel zugelassen bleiben. Dies gilt auch für den VSMS, der darüber hinaus beantragt, dass Rettungskragen weiter als zulässiges Rettungsmittel gelten sollen.
Swiss Sailing verlangt eine Präzisierung der Anforderungen an Rettungsmittel. Rettungswesten müssten der Euronorm EN 395 entsprechen und seien damit präziser definiert.
Die CGN ist der Meinung, dass jede Person an Bord über ein Einzelrettungsmittel verfügen sollte. Sie ist weiter der Meinung, dass ein Platz in einem Sammelrettungsmittel für jede Person in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. April zur Verfügung stehen sollte. Die Wassertemperatur des Genfersees betrage in diesem Zeitraum etwa 10 - 12°C.
2.16 Art 134a, Rettungsgeräte bei Sportanlässen: Der Kt. BE beantragt eine Präzisierung hinsichtlich der Beaufsichtigung von Wassersportveranstaltungen. Die Veranstaltung müsse überblickbar sein und sei von einem geeigneten Schiff zu begleiten, damit Rettungswesten ohne Kragen und mit vermindertem Auftrieb eingesetzt werden können.
NW, OW und ZH verlangen, dass die Ausnahmen betreffend Kragen und Auftrieb nur dann gelten sollen, wenn es sich um behördlich bewilligte Wassersportveranstaltungen, Kurse oder Trainingsfahrten in diesem Zusammenhang handelt. Der ACVZT verlangt, dass die Erleichterungen nur dann bei Trainingsfahrten gewährt werden dürfen, wenn diese beaufsichtigt sind.
SZ verlangt die ersatzlose Streichung dieses neuen Artikels.
Swiss Sailing verlangt, dass als Mindeststandard von Rettungswesten bei Sportanlässen die Euronorm EN 393 vorgeschrieben werden sollte.
Der FSM und Aqua Nostra verlangen, dass Rettungswesten ohne Kragen und mit vermindertem Auftrieb bei allen Trainingsfahrten zugelassen werden sollen.
2.17 Art. 148 Abs. 3, Anforderungen an so genannte "kleine Fahrgastschiffe": Die vks beantragt, im Gegensatz zu ihrer bisherigen Forderung, den Verzicht auf die Mitführung von Sammelrettungsmitteln im Sommer an Bord dieser "kleinen Fahrgastschiffe" als Kompensation für erleichterte Baubestimmungen. Als Sommer gilt gemäss vks der Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 31. Oktober, da die Wassertemperatur hier i.d.R. über 10°C betrage.
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