Vorlage BSV
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 36 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 1Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV)
Änderung vom TT. MMMM 2006 ENTWURF 27.01.2006
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19781 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
1 Fahrzeuge
a. «Schiff» ein Wasserfahrzeug oder ein anderer zur Fortbewegung auf oder unter der Wasseroberfläche bestimmter Schwimmkörper, oder ein schwimmendes Gerät;
b. «Schiff mit Maschinenantrieb» oder «Motorschiff» ein Schiff mit mechanischem Antrieb;
c. «Schleppverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschleppt werden. Ein Verband, der ausschliesslich aus Vergnügungsschiffen, Sportbooten oder Vergnügungsschiffen und Sportbooten zusammengesetzt ist, gilt nicht als Schleppverband;
d. «Schubverband» ein Verband, in dem nicht angetriebene starr untereinander verbundene Schiffe von mindestens einem Motorschiff geschoben werden;
e. «schwimmendes Gerät» ein Schwimmkörper mit Einrichtungen für Arbeiten auf dem Wasser, z. B. Bagger, Hebebock, Kran;
f. «Fahrgastschiff» ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von mehr als 12 Personen verwendet wird;
g. «Kursschiff» ein Fahrgastschiff, das für einen Schiffsbetrieb des Bundes oder ein eidgenössisch konzessioniertes Schifffahrtsunternehmen verkehrt;
h. «Güterschiff» ein Schiff, das für die gewerbsmässige Beförderung von Gütern verwendet wird;
1 SR 747.201.1
200X xxxx