Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 17 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

II. Binnenschifffahrtsverordnung (BSV)

1. Zusammenfassung, grundsätzliche Feststellungen

1.1 Allgemeines

Die meisten Eingaben signalisieren grundsätzliche Zustimmung zur Änderung der BSV. Die Hauptziele werden unterstützt. Jedoch werden zahlreiche Bestimmungen kritisch hinterfragt und es werden, teils stark divergierende, zusätzliche Änderungsanträge gestellt.

1.2 "Erweiterte EG-Sportbootrichtlinie 2003/44/EG"

Die Vorarbeiten zu diesem Themenkomplex waren sehr umfangreich und thematisch komplex. Wenngleich bis zum Beginn des Anhörungsverfahrens mit den einbezogenen Gruppen (vks, Bootbaugewerbe und Bundesverwaltung) weitestgehend Konsens zum Thema Übernahme der "Grenzwerte für Geräuschemissionen" bestand, nahmen die vks und zahlreiche Kantone bei der Anhörung kritisch Stellung und wandten sich gegen den zuvor erreichten Konsens.

Zum Thema Umgang mit so genannten "Wassermotorrädern" auf Schweizer Gewässern gingen sehr kontroverse Stellungnahmen ein. Einige fordern ein vollständiges Verbot, andere die vollständige Freigabe dieser Fahrzeuge auf Schweizern Gewässern.

Schliesslich fordern die meisten Kantone nachdrücklich eine Änderung im Zulassungsverfahren von Sportbooten nach EG-Richtlinie. Die Zulassung soll nicht mehr alleine auf der Grundlage einer Konformitätserklärung gemäss EG-Richtlinie möglich sein. Diese seien häufig falsch oder unvollständig ausgefüllt. Zudem sei die Beschaffung einer Konformitätserklärung manchmal nur mit sehr grossem Aufwand möglich. In solchen Fällen sollen technische Prüfungen durch kantonale Schifffahrtsämter ebenfalls zur Immatrikulation eines Sportbootes herangezogen werden können. Damit würde allerdings ein "duales Zulassungssystem" im Schweizer Binnenschifffahrtsrecht eingeführt (Wahlfreiheit zwischen der Zulassung als "Sportboot" oder als "Vergnügungsschiff" mit unterschiedlichen technischen Standards).

1.3 Blutalkoholgrenzwert für Schiffsführer

Die Einführung von Alkoholgrenzwerten für Schiffsführer wird allgemein als Schritt in die richtige Richtung begrüsst. Es werden aber zahlreiche Fragen zu diesem Themenkomplex gestellt, welche die Einführung dieser Grenzwerte auf Verordnungsstufe in Frage stellen.

So wird die ausreichende Rechtsgrundlage im Binnenschifffahrtsgesetz1 (BSG) zur Einführung der Grenzwerte auf Verordnungsstufe bezweifelt, vor allem auch im Verhältnis zum Strassenverkehrsgesetz2 (SVG). Das Sanktionierungssystem gemäss BSG wird gegenüber dem SVG als unverhältnismässig streng angesehen. Es wird gefordert, die gleichen Grenzwerte in das Schweizer Binnenschifffahrtsrecht zu übernehmen, die bereits seit 2001 für den Bodensee gemäss Bodensee-Schifffahrts-Ordnung3 (BSO) gelten. Hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung der Angetrunkenheit von Schiffsführern wird eine Klarstellung verlangt. Schliesslich soll das Fahren unter Medikamenten- und Drogeneinfluss geregelt werden.

Daneben gibt es eine Vielzahl von Detailvorschlägen. Sie reichen von der Einführung der 0 ‰ – Grenze über die Zuteilung bestimmter Berufsgattungen zur Gruppe der nicht gewerbsmässig eingesetzten Schiffsführer bis hin zur Forderung nach völligem Verzicht auf die Einführung von Blutalkoholgrenzwerten.

1 Binnenschifffahrtsgesetz vom 3. Oktober 1975, SR 747.201

2 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, SR 741.01

3 Bodensee-Schifffahrts-Ordnung vom 13. Januar 1976, SR 747.223.1 4/17 C:\DOCUME~1\U80713~1\LOCALS~1\Temp\Bericht (d) Ergebnis Anhörung Revision BSV SAV.doc