Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 17 Seiten
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
anderen Schiffe soll diese Pflicht ab dem 1. Januar 2017 bestehen. Die zuständige Behörde soll jedoch in Fällen, in denen ein Einbau der Filter nachweislich nicht möglich ist, eine zeitlich befristete Ausnahmebewilligung erteilen können.
2.24 Art. 166 Abs. 23, Behandlung von Schiffen im Rahmen einer Übersiedlung: Der Kt. AG
erachtet diese Bestimmung als überflüssig. Die in Art. 96 Abs. 7 vorgeschlagene Regelung sei ausreichend. Allerdings sei die SAV mit Bestimmungen zur Behandlung von Motoren als Übersiedlungsgut zu ergänzen.
2.25 Anhang 4 Zeichen A14, Badeverbot: Nach Auffassung der Kantone SG, TG, VD und dem
SR sollte das Verbotszeichen auch in Flüssen, Kanälen, an Stauwehren oder in Hafenanlagen verwendet werden können. Dazu sei der beschreibende Text zu dieser Tafel in Anhang 4 allgemeiner zu fassen.
2.26 Anhang 19: Der CCS verlangt die Streichung der neu aufgenommen Positionen im Prüfpro-
gramm der Ausweiskat. A "Kursbestimmung auf der Seekarte" (Ziff. 212), "Standortbestimmung durch Peilung" (Ziff. 213) und "Schiff auf Grund setzten" (Ziff. 225). Für diese Positionen bestehe auf Binnengewässern keine Notwendigkeit bzw. es könnten Missverständnisse im Zusammenhang mit der praktischen Schiffsführerprüfung entstehen.
3. Zusätzliche Änderungsanträge
3.1 Art. 2 Abs. 1, Einführung Definition "Strandboot"
Die Kantone GL, LU, NW, OW, SG, SZ, ZG und ZH vermissen in der BSV eine Definition des Begriffes "Strandboot". Sie schlagen die Einführung einer solchen Definition vor und unterbreiten einen Textvorschlag hierzu.
3.2 Art. 2 Abs. 1 Bst. o, Definition "Sportboot"
Der Kt. FR ist der Meinung, dass in der franz. Textfassung der Begriff "bateau de sport" durch den Begriff "bateau de plaisance" zu ersetzen sei. Damit werde eine einheitliche Bezeichnung im Verhältnis zur EG-Sportboot-Richtlinie 94/25/EG erreicht.
Der SKV verlangt, dass Boote, die gemäss EG-Richtlinie 94/25/EG vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind, in der Schweiz auch dann nicht als Sportboote gelten sollen, wenn der Hersteller / Importeur ein CE-Kennzeichen nach Richtlinie angebracht hat.
3.3 Art. 7, Belastung und Personenzahl
Der Kt. TI verlangt zu prüfen, ob eine Bestimmung über ausreichende Sichtverhältnisse vom Steuerstand eingeführt werden könne. Feststellungen der Polizei auf den TI-Seen zufolge, sei häufig die Sicht des Schiffsführers durch Personen auf dem Vordeck von Schiffen stark eingeschränkt, was zu Gefährdungen führe.
3.4 Art. 16 Abs. 2, Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht: siehe hierzu die Ausführun-
gen unter Ziffer II 2.1.3.
Swiss Sailing verlangt, auch Rennsegelboote von der Kennzeichnungspflicht auszunehmen. Dazu ist die Ausnahmebestimmung in Bst. d um den Begriff "Rennsegelboot" zu ergänzen.
3.5 Art. 19 Abs. 4, Lichter
Der Kt. BE beantragt die Zulassung von LED–Lampen (Leuchtdioden) als nautische Beleuchtung an Bord von Schiffen. Diese seien energiesparend, weitestgehend unempfindlich gegen Vibrationen und daher geeignet. Ein konkreter Textvorschlag wird unterbreitet.
3.6 Art. 22 und 132 sowie Anhang 15 Ziffer 1 – 7, Ersatzlichter
Der Kt. NW verlangt, dass Ersatzlichter zur Mindestausrüstung gehören und folglich in Anhang 15 Ziffer 1-7 zu ergänzen seien. Ähnlich äussern sich auch die Kantone OW, SG, SZ und der
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