Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 17 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
KLASSIFIZIERUNGSVERMERK
Referenz/Aktenzeichen
2.21 Art. 166 Abs. 19: Übergangsfrist für Güterschiffe mit gewerbsmässigem Personen-
transport
Die im Entwurf festgelegte Frist bis zum 31. Dezember 2010, bis zu der Güterschiffe mit denen nachweislich Personen gewerbsmässig transportiert wurden, weiterhin in diesem Sinne genutzt werden dürfen, erachtet der VBL als zu kurz. Er beantragt eine Frist von 10 Jahren, also bis zum 31. Dezember 2016.
2.22 Art. 166 Abs. 22: Auslauffristen für Benzinmotoren
Die vks äussert erhebliche Bedenken gegen die Einführung von Auslauffristen für Benzinmotoren. Solche Fristen widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben. Diese Frist habe "echten rückwirkenden" Charakter und widerspreche der geltenden Lehre der Rechtsprechung wonach niemandem Verpflichtungen auferlegt werden sollen, die sich aus Normen ergeben, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung eines Sachverhaltes nicht bekannt waren.
Die Ersatzteilversorgung für Motoren, die von der Auslauffrist betroffen seien, sei auch nach Ablauf der Frist gewährleistet, so dass ein Austausch von Motoren aus diesem Grund nicht zwingend ist. Werde ein Motor auf Grund der Frist ab dem Jahr 2017 abgesprochen, so bedeute dies einen erheblichen Wertverlust. Die Frist sei auch im Hinblick auf meist gut erhaltene "historische Boote" stossend. Auch die Verhältnismässigkeit der Frist angesichts der relativ kurzen jährlichen Einsatzdauer (häufig weniger als 30 Betriebsstunden) sei nicht gegeben.
Zusammengefasst fordert die vks ein Verzicht auf diese Frist. Ähnlich oder gleichlautend äussern sich 12 Kantone (BE, FR, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, TG, UR, VD).
SG schlägt als Ersatz für den Wegfall der Auslauffrist die Nachmessung der Abgasemissionen bei allen Motoren vor (vgl. Ausführungen unter Ziffer III. SAV).
Der CCS verlangt die ersatzlose Streichung der Auslauffrist für Benzinmotoren. Neben den bereits erwähnten Argumenten führt er aus, dass der Schadstoffeintrag durch Motoren zu "keinerlei bestehenden oder mit einiger Sicherheit zu erwartenden Belastungen" führe. Insbesondere seien auch "im Sediment keine, aus Emissionen von Marinemotoren stammenden Stoffe" nachweisbar. Auch Swiss Sailing, der FSM und Aqua Nostra lehnen Auslauffristen unter Hinweis auf die bereits erwähnten Argumente ab. Swiss Sailing, das CP und der ASPN fordern, Oldtimer-Boote von den Auslauffristen auszunehmen.
Die Kantone AG und GR begrüssen die Auslauffrist von 10 Jahren für 4-Takt Benzinmotoren, verlangen aber eine Verkürzung dieser Frist auf 5 Jahre für 2-Takt Benzinmotoren. Der Kt. BS verlangt die Verkürzung der Auslauffrist von 10 (Vorschlag) auf 5 Jahre. Der Kt. TI unterstützt die Notwendigkeit von Auslauffristen, wendet sich aber gegen allzu strenge zeitliche Auflagen ohne einen konkreten Vorschlag zu nennen.
Der Kt. ZG begrüsst ausdrücklich die Auslauffrist von 10 Jahren für Motoren ohne Abgastypengenehmigung und unterstreicht, dass durch diese lange Frist die von der vks stipulierte Rückwirkung nicht entstehe. Somit sei auch die Verfassungskonformität gewährleistet.
Der SBV und der VSIM sind mit der Auslauffrist von 10 Jahren für 2-Takt Benzinmotoren einverstanden. Hingegen schlagen sie für 4-Takt Motoren statt dieser Frist eine jährliche behördliche Prüfung einschliesslich Abgaswartung vor.
Das LBA hält die Einführung von Auslauffristen für Benzinmotoren für verfassungsrechtlich bedenklich. Es weist darauf hin, dass die Schweizer Armee aus Gründen der Finanzknappheit voraussichtlich auch nach 2017 noch Benzinmotoren für den Schiffsantrieb ohne Abgastypengenehmigung im Einsatz haben wird.
2.23 Art. 166 Abs. 22: Übergangsfrist für den Einbau von Partikelfiltern Die Kantone BL und
BS fordern die Aufnahme einer allgemeinen Nachrüstpflicht von Partikelfiltern in Schiffen für den gewerbsmässigen Transport. Als Frist wird der 1. Januar 2012 vorgeschlagen. Für alle
12/17 C:\DOCUME~1\U80713~1\LOCALS~1\Temp\Bericht (d) Ergebnis Anhörung Revision BSV SAV.doc