Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 17 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

gen Schiffsführern der Genuss alkoholischer Getränke in einem Zeitraum von 6 Stunden vor Beginn der Arbeit zu untersagen sei.

Der SBV und der VSIM schlagen eine Anpassung an das SVG vor und fordern auch im Marinebereich die Unterscheidung des "qualifizierten" und "nicht qualifizierten" Tatbestandes.

Der FSM und Aqua Nostra verlangen, dass Berufsfischer nicht dem Grenzwert von 0,2 ‰ für Schiffsführer von gewerbsmässig eingesetzten Schiffen zu unterstellen seien. Weiter verlangen sie die ersatzlose Streichung des Grenzwertes von 0,5 ‰ für alle übrigen Schiffsführer. Nach ihrer Auffassung führt der Entwurf zur Rechtsunsicherheit, es bestehe die Gefahr einer zufälligen und willkürlichen Anwendung und er sei zudem nicht praktikabel. Schliesslich werden Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit plötzlichen Sturmwarnungen angeführt.

Schiffsführer, deren Blutalkoholkonzentration über dem zulässigen Grenzwert liegen, dürften in solchen Fällen ihr Schiff nicht vom See in einen sicheren Hafen steuern, bevor die Alkoholkonzentration unter das zulässige Limit gesunken sei.

Das CP und der ASPN verlangen, dass Alkoholkontrollen nur bei Schiffen in Fahrt und nicht beim Stillliegen im Hafen durchgeführt werden dürfen. Sie bemängeln die Einführung der 0,2 ‰-Grenze für den gewerbsmässigen Sektor im Verhältnis zur 0,0 ‰–Grenze auf der Strasse in diesem Bereich.

Der VBL und der VMLBZW fordern eine Unterscheidung der Anforderungen im Strassen- und Schiffsverkehr, da die Anforderungen nicht vergleichbar seien. Besonders die Anforderungen für die Schiffsführer von Güterschiffen sollten rückgängig gemacht werden.

Der STV/FST unterstützt die vorgeschlagene Regelung und geht davon aus, dass die neuen Grenzwerte durch die Behörden regelmässig kontrolliert werden. Auch die bfu unterstützt den Entwurf in diesem Punkt. Die CGN begrüsst die Bestimmungen, weist aber darauf hin, dass sie die 0 ‰–Grenze für gewerbsmässige Schiffsführer als noch geeigneter betrachtet.

Der VSMS ist der Meinung, dass die Regelung der Blutalkoholgrenzwerte in einem Gesetz und nicht in einer Verordnung erfolgen müsse.

2.4 Art. 54 Abs. 1, Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten: Die Kantone SG und ZH

schlagen in Abs. 1 eine redaktionelle Ergänzung vor.

2.5 Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Nautische Veranstaltungen: Swiss Sailing verlangt die Beibehaltung der bisherigen Formulierung (d.h. den Verzicht auf den Hinweis nach der Sicherheit von Personen bei solchen Veranstaltungen). Als Begründung wird angeführt, dass die erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei nautischen Veranstaltungen durch erfahrenes, fachkundiges Personal getroffen werden müssen. Dieses Personal sei bei den Organisatoren solcher Veranstaltungen vorhanden. Zudem sei der Organisator sowohl zivil- als auch strafrechtlich für fahrlässiges Verhalten haftbar und daher im eigenen Interesse an einer einwandfreien Organisation der Veranstaltungen interessiert.

2.6 Art. 74 Abs. 2 Bst. e, erforderliche Ausweiskat. B zum Führen von Güterschiffen mit

denen Fahrgäste transportiert werden: Die vks begrüsst die neue Bestimmung. Gleiches gilt auch für die Kantone BS, BL, NW, OW und ZG sowie für den VSSU und den SR.

UR, der VBL und der VMLBZW vertreten die Meinung. dass die bisherige Regelung bzgl. der erforderlichen Ausweiskategorie für Schiffsführer beizubehalten sei (Kat. C statt neu B).

2.7 Art. 77 Abs. 1, 2 und 3 Bst. d, Verbot Baden / Tauchen: Die vks verlangt, dass das Tauchverbot auch bei behördlich bewilligten Liegeplätzen für Schiffe aufrechterhalten wird (Anmerkung: wurde im Entwurf versehentlich gestrichen). Ähnlich oder gleichlautend äussern sich 14 Kantone (BE, BL, BS, FR, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, UR, TI und ZG) sowie der SR.

Der Kt. AG lehnt die Bestimmung über das Badeverbot ab, weil sie die eigentlichen Adressaten, nämlich die Badenden, nicht erreiche. Diese kennen die BSV nicht. Zudem trage das ge-

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