Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/102: Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (Binnenschifffahrtsverordnung, BSV) / Verordnung über die Abgasemissionen von Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (SAV) · 17 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

nerell abstrakte Badeverbot im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landstellen den konkreten Verhältnissen nicht Rechnung.

OW schlägt für Abs. 2 vor, dass das Verbot des Heranschwimmens an Schiffe auf "fahrende" Schiffe zu beschränken sei.

Der Kt. SH verlangt, dass in Art. 77 ausdrücklich festgehalten werden soll, dass polizeiliche Tauchübungen nicht vom Verbot des Art. 77 Abs. 3 betroffen seien.

TG schlägt vor, den Begriff "Kursschiffe" durch "Fahrgastschiffe" zu ersetzen. Somit würde sichergestellt, dass das Verbot nicht nur für Hafeneinfahrten / Landestellen von Schiffen eidg. konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelte, sondern für alle Fahrgastschiffe.

ZH schlägt vor, den Wortlaut von Bst. d wie folgt zu ändern: "bei behördlich bewilligten Landungsstellen und im Umkreis von 100 m um Landungsstellen der Kursschiffe." Damit könnte ein sehr weit reichendes Verbot des Tauchens am Zürichsee vermieden werden, was sich andernfalls bei Beibehaltung der ursprünglichen Formulierung ergäbe.

Die bfu begrüsst die vorgeschlagenen Regelungen ebenso wie der VSSU. Letzterer schlägt eine Ergänzung von Abs. 2 vor. Demnach soll es auch verboten sein, sich Schiffen unbefugt zu nähern.

2.8 Art. 79, 82, 83, 86, 87 und 166 Abs. 24, Schiffsführer von Fahrgastschiffen: Die Harmonisierung der Anforderungen an Ausbildung und Prüfung von Schiffsführern für Schiffe eidg.

konzessionierter Schifffahrtsunternehmen und solche ohne eidg. Konzession wird von der vks begrüsst. Es wird auf die Ausführungsbestimmungen zur Schiffbauverordnung4 zur Ausbildung von Schiffsführern hingewiesen, die in diesem Zusammenhang angepasst werden muss. Ähnlich oder gleichlautend äussern sich 13 Kantone (BE, BL, BS, FR, GL, LU, NE, OW, SG, SZ, TG, UR und ZG) und der SR. Der Kt. TI äussert sich nur im Zusammenhang mit den Vorgaben in den Ausführungsbestimmungen zur Schiffbauverordnung.

Zum Umtausch altrechtlicher Ausweise der Kat. B wird von der vks eine Übergangsbestimmung verlangt. Weiter soll der Eintrag der Unterkategorien der Kat. B in den Schiffsführerausweisen durch eine möglichst einfache Weisung geregelt werden. Dies wird von 12 Kantonen (BL, BS, FR, GL, LU, NW, OW, SG, SZ, TG, ZG, ZH) sowie dem SR unterstützt.

Die vks schlägt vor zu prüfen, ob der Bund zur Sicherstellung einheitlicher Theorieprüfungen auf Antrag der Kantone seine Prüfungsunterlagen an die Kantone abgeben sollte. Dies sei als Alternative zur Delegation der Theorieprüfungen durch die Kantone an den Bund zu verstehen und wird von 7 Kantonen (BL, BS, GL, LU, OW, UR und ZG) unterstützt. Der Kt. SZ unterstreicht seine Absicht, auch weiterhin theoretische und praktische Schiffsführerprüfungen durchführen zu wollen. Der SR vertritt indessen die Auffassung, dass die theoretischen

Schiffsführerprüfungen durch den Bund abzunehmen seien. Nur auf diesem Weg sei eine vollständige Harmonisierung der Prüfungen zu realisieren.

Der VBL bemängelt die Verweise auf andere Verordnungen / Ausführungsbestimmungen und fordert zu Gunsten der Lesbarkeit der Vorschriften, den Art. 79 mit klaren Anforderungen zu ergänzen und auf Verweise zu verzichten.

Der STV/FST unterstützt die neuen Bestimmungen und bedauert gleichzeitig, dass diese Anforderungen nicht auch für die Schiffsführer von Güterschiffen gelten, auf denen Personen transportiert werden.

Die CGN begrüsst die Harmonisierung der Anforderungen im Bereich der Ausweiskat. B.

4 Verordnung vom 14. März 1994 über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen öffentlicher Schifffahrtsunternehmen, SBV, SR 747.201.7 und dazugehörende Ausführungsbestimmungen (AB-SBV) 8/17 C:\DOCUME~1\U80713~1\LOCALS~1\Temp\Bericht (d) Ergebnis Anhörung Revision BSV SAV.doc