Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht

Seite 19

Art. 44 Übergang der Arbeitsverhältnisse (wird zu Art. 38)

Art. 45 Nachqualifikation des Personal (wird zu Art. 39)

Art. 46 Übergang Bildungsgänge (wird zu Art. 40)

(1 Stellungnahme)

Ein Vernehmlassender vermisst Bestimmungen zur weiteren Gültigkeit von altrechtlichen Titeln und zu ihrem Verhältnis zu den neuen Abschlüssen.

Die altrechtlichen Titel behalten ihre Gültigkeit. Sie bestehen neben den neuen Abschlüssen selbständig. Eine Umwandlung ist nicht vorzusehen. Spezielle Bestimmungen sind nicht notwendig. Zusätzlich wird präzisiert, dass Studiengänge nach altem Recht bis Ende 2009 abzuschliessen sind.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 47 Inkrafttreten (wird zu Art. 42)

(2 Stellungnahmen)

Im einen Fall wird die möglichst rasche Umsetzung begrüsst, im anderen wird die vorgesehene Frist als extrem kurz erachtet.

Mit der gestaffelten Inkraftsetzung will man eine möglichst effiziente Verselbständigung ermöglichen, damit die Organe die Leistungsperiode 2008-11 rechtzeitig vorbereiten können. In Absprache mit dem Bundesamt für Justiz, der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Bundeskanzlei wird die Staffelung präziser gefasst, mit dem Finanzjahr abgestimmt und bezüglich des Bildungsangebotes mit dem Schuljahr in Übereinstimmung gebracht. Die nötigen Pflichten und Kompetenzen der Organe zur Vorbereitung der Verselbständigung werden in einem eigenen Abschnitt konkretisiert und zeitlich vorgezogen in Kraft gesetzt.