Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
Seite 12
4. Kapitel: Hochschulangehörige und deren Tätigkeit
(6 Stellungnahmen)
Verschiedene Einzelvorschläge werden hier angeregt: So sollen in diesem Kapitel die Grundsätze des „Gendermainstreaming“ aufgenommen werden; die Anstellungsbedingungen der Lehrbeauftragten seien in einem 4. Abschnitt aufzuführen; es solle eine öffentlich-rechtliche Studentenschaft eingeführt werden und es wird mehr Flexibilität bei den Anstellungsbedingungen gefordert. Es seien im Weiteren Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte aufzunehmen.
Der Erlass würde mit solchen Bestimmungen überladen. Die EHB-Verordnung soll sich auf das Notwendige beschränken, weder allgemeingültige Grundsätze wiederholen noch unnötige Detailregelungen enthalten, die auf nachgeordneter Stufe ihren Platz haben. Auf die Flexibilität der Anstellungsbedingungen ist unter Art. 16 einzugehen.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Hochschulangehörige
(24 Stellungnahmen)
Abs. 1
In mehreren Vernehmlassungen wird das Fehlen der Assistierenden und/oder der Lehrbeauftragten beanstandet. Die Lehrbeauftragten wurden neu als Kategorie der Hochschulangehörigen aufgenommen, da sie auch die Hauptzahl der am EHB Lehrenden ausmachen. Assistierende werden nicht eingeführt, um einer möglichen Akademisierung keinen Vorschub zu leisten.
Mehrere Vernehmlassende aus der Romandie bemerken, „Personnes affiliées“ sei als Begriff in der französischen Fassung unglücklich. Besser würden die Ausdrücke: „Parties prenantes“ (Studierende) und „personnel affilié“ (mit Vertrag gebundene Personen) verwendet.
Die Bemerkung wird im Rahmen der Bearbeitung durch die Sprachdienste berücksichtigt.
Abs. 2 (wird gestrichen, da neu in Art. 20 bereits enthalten)
(6 Stellungnahmen)
Wenige Vernehmlassende möchten hier die Lehr- und Forschungsfreiheit aufnehmen. Zudem soll in einem Zusatz die Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen aufgenommen werden. Der Vorschlag wird abgelehnt, da es sich um allgemeingültige Grundsätze handelt.
Abs. 3 (wird in Art. 23 verschoben)
Art. 15 Hochschulversammlung
Abs. 1
(12 Stellungnahmen)
Es wird verlangt, der Begriff der Parität sei zu präzisieren, insbesondere sei eine Verpflichtung zur paritätischen Vertretung der Regionen und der Geschlechter aufzunehmen. Dem Anliegen wurde Rechnung getragen.
Eine Eingabe verlangt, die Hochschulversammlung solle repräsentativ und nicht paritätisch zusammengesetzt sein, andere verlangen, dass der Lehrkörper stärker vertreten ist. Zudem solle die Direktion darin nicht vertreten sein. Diese Vorschläge werden nicht berücksichtigt.