Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Seite 17

Sowohl die Auflistung der Grundsätze Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Stetigkeit und Bruttodarstellung wie die Offenlegung von Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften sowie deren Inhalt werden durch das Finanzhaushaltsrecht abschliessend genannt und stellen die verbindliche Grundlage für die Konsolidierung auf Stufe Bund dar.

Die Bildung und die Verwendung von Reserven sollte inhaltlich getrennt werden. Der erste Absatz erlaubt die Bildung von Reserven aus Gewinnen und der zweite Absatz regelt deren Verwendung.

Statt „Verlustrisiken“ soll der Begriff Verluste verwendet werden: Die Reserven können zum Ausgleich von realisierten Verlusten herangezogen werden, nicht aber für Risiken, welche nicht realisiert sind. Solche sind im Anhang auszuweisen. Rückstellungen beziehen sich auf zukünftige Mittelabflüsse aus Verpflichtungen, nicht auf Investitionen. Dieser Begriff wird deshalb nicht mehr verwendet und aus dem Titel gestrichen.

4. Abschnitt: Gebühren (Titel wird gestrichen)

Art. 32 Gebühren (wird zu Art. 33)

(23 Stellungnahmen)

Mehrere Vernehmlassende bemängeln, die Bestimmungen seien zu wenig klar, um ihre Auswirkungen auf die Kantone abschätzen zu können. Sie verlangen eine explizite Auflistung der Ausnahmen von der Gebührenpflicht. Einige Stellungnahmen fordern einerseits Kostenlosigkeit der Grund- und Weiterbildungsangebote, andererseits werden Marktpreise bei berufsorientierten Bildungsangeboten verlangt.

Die vorgeschlagene Bestimmung stellt den Vorschlag derjenigen Kantonsvertreter dar, welche in der Expertengruppe zur Vorbereitung der Verordnung mitgewirkt haben. Im erläuternden Text sind die Beispiele, welche von Gebühren ausgenommen werden sollen, erläutert. Im Übrigen wird der EHB-Rat die Details im Gebührenreglement festlegen. Am Entwurf wird deshalb festgehalten.

5. Abschnitt: Statistische Angaben (Titel wird gestrichen)

Art. 33 (wird zu Art. 27)

6. Abschnitt: Immobilien (Titel wird gestrichen)

Art. 34 Immobilien (wird zu Art. 28)

(2 Stellungnahmen)

Eine Eingabe hält fest, die Bestimmungen zu den Immobilien widersprächen der Freiheit des

3. Kreises, das EHB verliere damit die nötige Gestaltungsfreiheit und zudem müsse auch die Leistung des Bundes nach ihrem ökonomischen Wert abgegolten werden. Eine weitere Stellungnahme verlangt marktkonforme Bedingungen auf vertraglicher Grundlage.

Die Bestimmung wurde mit dem Bundesamt für Bauten und Logistik und der Eidgenössischen Finanzverwaltung erörtert und einvernehmlich überarbeitet. Die Übergangsbestimmungen werden neu im Art. 41 festgelegt.

6. Kapitel: Disziplinarrecht (wird zum 7. Kapitel)