Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten

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schaffen. Die Masterabschlüsse für Berufsfachschullehrpersonen im benachbarten Ausland sind auf universitärer Hochschulstufe angesiedelt.

Abs. 2

(16 Stellungnahmen)

Namentlich von Seiten mehrerer Kantone wird verlangt, es sei auch ein „Master of Arts“ vorzusehen. Die Mischung zwischen Englisch und Landessprachen wird vereinzelt als störend empfunden.

Nach den Richtlinien des Bologna-Modells sind die ersten drei Worte des Titels in Englisch zu halten, weshalb an der bisherigen Formulierung festgehalten wird. Die Schaffung eines zusätzlichen „Master of Arts“-Titels drängt sich nicht auf.

Art. 7 Übrige Bildungsangebote und Weiterbildungsangebot (wird zu Art. 8)

(9 Stellungnahmen)

Die Wichtigkeit dieser Angebote wird namentlich von einigen Verbänden betont. Das EHB ist aufgerufen, das Angebot entsprechend zu gewährleisten. Die Vernehmlassungen wünschen, das Angebot sei zu spezifizieren. Vereinzelt wird die ausdrückliche Kostenfreiheit dieser Angebote verlangt.

Der vorgeschlagene Text lässt dem EHB die nötige Handlungsfreiheit. Die Angebote werden vom EHB-Rat im Reglement zu den Bildungsangeboten (vgl. Art. 8) festgelegt. Die Kostenfrage ist im Gebührenreglement, das vom Bundesrat zu genehmigen ist, zu regeln.

2. Abschnitt: Promotion und Qualitätssicherung (wird gestrichen)

Art. 8 Studien-, Leistungskontroll- und Promotionsreglement (wird zu Art. 9 und heisst neu: Reglement zu den Bildungsangeboten)

(14 Stellungnahmen)

Zahlreiche Stellungnahmen bemerkten den Übersetzungsfehler in der frz. Fassung („Promotion“ wurde fälschlicherweise mit „doctorats“ übersetzt). Durch eine redaktionelle Präzisierung sollen auch in der deutschen Version Missverständnisse ausgeräumt werden.

Art. 9 Akkreditierung (wird in den Art. 7 integriert)

(14 Stellungnahmen)

Einige Vernehmlassende empfinden die Bestimmung als verwirrend und weisen darauf hin, dass Fachhochschulstudiengänge durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement akkreditiert würden, universitäre Angebote hingegen durch die Schweizerische Universitätskonferenz bzw. das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung.

Eine neue, offenere Formulierung trägt diesem Anliegen Rechnung und antizipiert auch die Veränderungen, welche sich im Zusammenhang mit der Hochschullandschaft 2008 ergeben dürften.

Die Anerkennung der Diplomstudiengänge sowie die Gestaltung der Studiengänge gemäss Art. 6 (neu) dieser Verordnung ist in mehreren Bestimmungen des Berufsbildungsrechts (BBG, Verordnungen des Bundesrates und des Departements) geregelt. Inhaltlich richtet sie sich nach den Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche des Bundesamtes (vgl.