Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten
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5. Kapitel: Wahrung der Bundesinteressen
2. Abschnitt: Leistungsauftrag und Berichterstattung (Abschnittstitel wird gestrichen)
Art. 26 Leistungsauftrag (wird zu Art. 25)
(10 Stellungnahmen)
Verschiedene Einzelinteressen fordern die Abänderung des Artikels. So wird verlangt, das BBT solle den Leistungsauftrag formulieren; der Leistungsauftrag solle analog der ETH durch das Parlament festgelegt werden oder der Bundesrat solle der Gleichbehandlung der Geschlechter im Leistungsauftrag einen hohen Stellenwert einräumen.
Am Entwurf wird festgehalten. Das BBT ist Mitglied im EHB-Rat und kann seinen Einfluss dort geltend machen. Das Parlament hat im BBG den Bundesrat beauftragt, das Institut zu regeln. Damit hat es die Kompetenz zur Festlegung des Leistungsauftrages an den Bundesrat delegiert.
Art. 27 Berichterstattung (wird zu Art. 26)
(Die folgenden Artikel 28-32 werden zu Kapitel 6: Finanzen und Gebühren)
Art. 28 Finanzierungsarten (wird zu Art. 29)
(5 Stellungnahmen)
Es wird angeregt, den Randtitel auf „Betriebsmittel“ zu ändern, zudem seien die Erträge aus Zinsen und kommerziellen Nebentätigkeiten nach Art. 4 aufzuführen. Einzelstimmen verlangen, Bundessubventionen müssten ausgeschlossen sein; die Studiengebühren seien einerseits auf das an anderen universitären Schulen Übliche zu begrenzen; andererseits werden angemessene Studiengebühren gefordert.
In Absprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung wird die Bestimmung leicht umformuliert. Im Übrigen werden Gegenstand und Höhe von Gebühren unter Art. 32 behandelt.
Art. 30 und Art. 31 Rechnungslegung / Reserven (werden zu Art. 31 und Art. 32)
Diese finanztechnischen Bestimmungen bildeten Gegenstand ausführlicher Erörterungen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Sie wurden einvernehmlich bereinigt und neu formuliert. Dies aus folgenden wesentlichen Gründen:
Im Hinblick auf die Konsolidierung auf Stufe Bund wird es für das EHB notwendig sein, die Rechnungslegungsstandards nach dem Neuen Rechnungsmodell (NRM) und somit nach den Bestimmungen des neuen Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) auszurichten. Die Rechnungslegung des Bundes lehnt sich grundsätzlich an die IPSAS (International Public Sector Accounting Standards) als international anerkannte Standards an, jedoch sind auch Abweichungen vorgesehen, welche im Anhang zur neuen Finanzhaushaltverordnung behandelt werden. Ohne Verweis auf das FHG müsste das EHB selber darlegen (allenfalls in den Erläuterungen oder in Handbüchern), an welchem anerkannten Standard (vermutlich auch IPSAS) es sich orientieren und wo es davon allenfalls abweichen will. Dies würde einen erhöhten Regulierungsbedarf nach sich ziehen. Im Falle der Konsolidierung müssten dann zusätzlich noch die Regelungen des FHG angewendet werden. Durch den Verweis auf das FHG kann dies vermieden werden.