Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten

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Vereinzelt wird angeregt, es sollte auch das Urheberrecht erwähnt werden. Einmal wird geraten, auf eine allgemeine Regelung in der Verordnung zu verzichten und die Fragen in den einzelnen Arbeitsverträgen zu regeln. Ein Verband würde eine Differenzierung je nach Herkunft der Projektmittel bevorzugen, wie das in der Privatwirtschaft üblich sei.

Die Anmerkungen sind nicht grundsätzlicher Natur. Auf eine Änderung kann verzichtet werden.

2. Abschnitt: Mitglieder des Lehrkörpers

(heisst neu: 2. Abschnitt: Dozentinnen und Dozenten)

Art. 20 Aufgaben der Mitglieder des Lehrkörpers (heisst neu: Aufgaben der Dozentinnen und Dozenten)

(13 Stellungnahmen)

Abs. 1

Es wird angeregt, die Formulierung zu überdenken: Die Ausbildung fachlich qualifizierter und handlungskompetenter Personen sei wohl selbstverständlich. Die Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten beantragt, Genderkompetenz sei ebenfalls auszubilden.

Der Vorschlag wird abgelehnt. Es geht um die Umschreibung der Aufgabe. Die Verpflichtung zur Genderkompetenz ist bereits in der Berufsbildungsverordnung geregelt (Art. 48, Abs. 1, lit. g BBV).

Abs. 2

Vereinzelt wird verlangt, es seien Bestimmungen aufzunehmen, wonach die Aufgaben des Lehrkörpers in einem generellen Pflichtenheft des EHB-Rates zu umschreiben seien. Zudem müsse präzisiert werden, dass es sich nicht nur um das Fachgebiet handle, sondern ebenso um die Berufspädagogik. Es wird im Weiteren angeregt, die Pflicht zur Weiterbildung aufzunehmen sowie die Möglichkeit zu Forschungssemestern und Urlauben zu verankern. Zudem sei der Umfang des Pflichtpensums zu definieren.

Der EHB-Rat wird im Rahmen seiner Kompetenzen im Personalrecht eingehendere Bestimmungen erlassen (vgl. Art. 11). Bestimmungen in der beantragten Art würde die Reglementierungsdichte unnötig erhöhen.

Art. 21 Tätigkeiten ausserhalb des Hochschulinstituts

(11 Stellungnahmen)

Unterschiedliche Kreise fordern eine zusätzliche Verankerung verschiedener Teilaspekte: So sei bei jeder entgeltlichen Nebentätigkeit ein Teil der Entschädigung an das EHB abzuliefern; die Verwendung von studentischen Arbeiten sei zu regeln; neben der Expertentätigkeit sei auch die Lehrtätigkeit als Beispiel anzuführen. Zwei Stellungnahmen betonen, das Total der Pensen dürfe 100% nicht überschreiten. Diese Anliegen werden nicht aufgenommen, da sie die Reglementierungsdichte unnötig erhöhen würden. Die Ablieferungspflicht richtet sich nach Artikel 92 der BPV. Den übrigen Anliegen kann bei der Anwendung Rechnung getragen werden. Am Entwurf wird festgehalten.

Ein Vernehmlasser bemerkt, Art. 23 des Bundespersonalgesetzes gelte ohnehin und regt an, die Formulierung von Artikel 56 der ETH-Personalverordnung zu übernehmen. Die Expertengruppe, welche die Ausarbeitung der Verordnung begleitet hatte, wollte nicht auf die ETH-Lösung eintreten. Es wird deshalb am Entwurf festgehalten.