Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten
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2. Allgemeine Beurteilung des Vernehmlassungsentwurfs
(55 Stellungnahmen)
Die grosse Mehrheit der Stellungnahmen begrüsst die Verordnung. Das EHB wird als pragmatische Lösung zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags akzeptiert. Zu diesem Schluss kommt unter anderem die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates. 14 Kantone (BE, UR, SZ, OW, GL, ZG, BL, AI, GR, TI, VS, NE. GE, JU) stehen der Lösung positiv gegenüber. Die EDK und mit ihr 7 Kantone (ZH, LU, NW, BS, SH, SG, VD) hätten sich eine Angliederungslösung an eine andere Hochschule gewünscht, akzeptieren aber heute das EHB als pragmatische Lösung und regen an, dass eine Integration in die Hochschullandschaft zu einem späteren Zeitpunkt geprüft wird. Zwei Kantone (TG, AG), eine Partei (SVP) sowie ein Arbeitnehmer- (Verband der Lehrerinnen und Lehrer an Kaufmännischen Berufsschulen) und ein regionaler Arbeitgeberverband (Centre Patronal) lehnen den Entwurf ab. Auch die Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH) und die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS) stellen sich gegen ein eigenständiges EHB und verlangen die Angliederung an bestehende Fachhochschulen. Alle nationalen Dachverbände der Wirtschaft und die Arbeitnehmerorganisationen stimmen im Grundsatz der Errichtung eines eigenständigen EHB zu.
Die grosse Mehrheit der Vernehmlassenden, namentlich die Dachverbände der Wirtschaft, heben positiv hervor, dass mit der Vorlage die besondere Bedeutung der Berufsbildung für Wirtschaft und Gesellschaft unterstrichen und die Steuerung der Berufsbildung durch den Bund gesichert werde. Die Ansiedlung im 3. Kreis der dezentralen Bundesverwaltung spiegle die nötige Autonomie einer Hochschule und unterstütze die Kooperation mit anderen Bildungsinstitutionen sowie die Entwicklungsperspektiven. Der Entwurf bürge durch seinen Pragmatismus und eine offene Zugangspolitik für eine starke Rückbindung in die Praxis der Arbeitswelt und beuge damit unerwünschter Akademisierung vor. Mit der gewählten Lösung würden im Hinblick auf die Hochschullandschaft 2008 keine Präjudizien geschaffen und eine spätere Angliederung – in welchem Hochschulbereich auch immer – bleibe möglich.
2.1 Name und Status des EHB
Im vorgeschlagenen Namen wird einerseits die Antizipation der gewünschten künftigen Entwicklung erkannt und begrüsst, andererseits wird in einigen Stellungnahmen (Kantone NE und JU, Grüne Partei der Schweiz, SP, Berufsbildung Schweiz, Schweiz, Direktorinnen- und Direktorenkonferenz der Berufsfachschulen, Schweiz. Gewerkschaftsbund, Schweiz. Verband für allgemein bildenden Unterricht, Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen, Conseil de l’ISPFP de Suisse romande)) verlangt, er sei in „Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung“ zu ändern. Ein Hochschulinstitut sei begrifflich Teil einer Hochschule, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Da insbesondere einige Kantone (LU, UR, VD, OW,, NW, GR, ZG, ZH, SG) betonen, die pragmatische Lösung sei im Hinblick auf eine spätere Integration in das Hochschulsystem entwicklungsoffen zu gestalten, wird an der Bezeichnung Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung festgehalten.
Die Situierung im Kreis 3 der Verwaltungsführung wird von den Vernehmlassenden grundsätzlich begrüsst mit dem Hinweis, dass die damit verbundene Autonomie zweckdienlich sei und die Kooperation mit anderen Bildungsinstitutionen erleichtere.
Das Kapitel Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche bot Anlass zu Missverständnissen. Gefordert wurde eine klare Zuweisung zu einem Typus des Hochschulsystems. Die Besonderheit des EHB, das sowohl die Mindestanforderungen an Berufsbildungsverantwortliche gemäss neuem Berufsbildungsrecht respektieren, als auch die Anforderungen an ein Hochschulinstitut erfüllen muss, verlangt im gegenwärtigen Zeitpunkt eine eigenständige Lö-