Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten

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Abs. 3

(11 Stellungnahmen)

Einzelne Eingaben möchten die Reglementierungsdichte erhöhen und zum Beispiel Richtlinien für die Entschädigung der Lehrbeauftragten aufnehmen oder festlegen, der EHB-Rat solle auch die Mitglieder des Lehrkörpers wählen. Der Vorschlag wird abgelehnt, um die Reglementierungsdichte nicht unnötig zu erhöhen (vgl. dazu auch vorne die Bemerkungen zu Art. 10).

Wenige Vernehmlassende bemerken, das Kompetenzgefüge zwischen Bundesrat, Departement und Rat sei nicht klar geregelt. Es wird angeregt, die Zuteilung der Einzelaufgaben und Kompetenzen zwischen EHB-Rat und Direktion im Lichte der strategischen und operativen Grundsätze noch einmal zu überdenken. Eine Empfehlung geht dahin, Personalpolitik und Rechnungswesen in die alleinige Zuständigkeit des EHB-Rates zu legen. Eine Änderung des Verordnungsentwurfs ist aus Gründen der stufengerechten Zuordnung von Aufgaben nicht angezeigt. Die Ausführungserlasse gemäss Abs. 3 werden zur gewünschten Präzisierung führen.

Abs. 4 (alt)

Der Absatz ist eine Selbstverständlichkeit und wird gestrichen. Hingegen soll der Bundesrat mit der Ernennung der Mitglieder des EHB-Rates auch deren Grundbezüge sowie die Taggelder und Spesen festlegen. Diese Ergänzung wurde in Abs. 2 dieses Artikels aufgenommen.

Abs. 4 (neu)

Aus systematischen Überlegungen wird die Aufzählung der Aufgaben des EHB-Rates auf Anregung des Bundesamtes für Justiz und der Bundeskanzlei neu strukturiert.

Art. 12 Direktorin oder Direktor

(13 Stellungnahmen)

Mehrere Vernehmlassende verlangen, Aufgaben und Kompetenzen der geforderten Regionaldirektionen seien aufzuführen. Ihr Verhältnis zum Direktor des EHB sei zu klären. Zudem seien die Vorbereitung und Führung der Geschäfte des EHB-Rates als zusätzliche Aufgaben des Direktors vorzusehen. Der Vorschlag ist mit Hinweis auf die Organisationsautonomie abzulehnen (vgl. auch Bemerkungen zu Art. 10).

Ein Verband hält fest, der Direktor oder die Direktorin müsse von sämtlichen anderen Institutionen unabhängig sein. Ämterkumulation sei zu vermeiden. Diesem Anliegen kann anlässlich der Wahl durch den EHB-Rat sowie im Rahmen der Bestätigung durch den Bundesrat Rechnung getragen werden.

Art. 13 Revisionsstelle

(3 Stellungnahmen)

Eine Stellungnahme verweist auf die hohen Kosten einer umfassenden Prüfungsaufgabe. Sie macht darauf aufmerksam, dass dies auch entsprechend grosse Ressourcen im EHB voraussetze. Verlangt wurde auch Streichung von Abs. 1 Bst. b und c.

Dieser Fragenkreis wurde mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung und der Eidgenössischen Finanzkontrolle eingehend diskutiert und mittels einer neuen Formulierung einer einvernehmlichen Lösung zugeführt.