Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten

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2. Kapitel: Bildungsangebote für Berufsbildungsverantwortliche

1. Abschnitt: Bildungsangebote

Art. 5 Diplomstudiengänge (wird zu Art. 6)

Abs. 1

(29 Stellungnahmen)

„Höhere Berufsbildung“ ist für mehrere Vernehmlasser kein genügend klarer Begriff. Die neue Fassung der Bestimmung verweist nun auf den entsprechenden Teil des Berufsbildungsgesetzes. Mehrfach wird moniert, die Zulassungsbedingungen zum Studiengang sowie der Adressatenkreis müssten klarer definiert werden. Zudem müsse der Konnex zwischen Fachbereich der Ausbildung und Fachbereich der Lehrtätigkeit präzisiert werden.

Der EHB-Rat wird die Zulassungsbedingungen und den Adressatenkreis stufengerecht im Reglement zu den Bildungsangeboten (vgl. Art. 8) bestimmen. Dort ist auch der fachliche Konnex festzuhalten.

Im Weiteren wird die Frage aufgeworfen, ob es sich beim Diplom um einen Hochschulabschluss handle. Das Diplom ist kein Hochschulabschluss, sondern „ein an einem Hochschulinstitut erworbenes Diplom“. Der entsprechende Studiengang richtet sich nach den Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes sowie der Berufsbildungsverordnung und nicht nach dem Bologna-Modell.

Abs. 2

(8 Stellungnahmen)

Die französische Bezeichnung der geschützten Titel („Maître d’école“) wird als verunglückt taxiert. Als gebräuchlich vorgeschlagen wird „Maître d’enseignement professionnel“ oder „Enseignant de la formation professionnelle“. Auf die Unterscheidung zwischen Berufsfachschullehrkräften und Lehrkräften an höheren Fachschulen sei mit Rücksicht auf die gewünschte Mobilität zu verzichten.

Auf die Differenzierung zwischen Berufsfachschule und höherer Fachschule kann nicht verzichtet werden. Die Gleichwertigkeit der Diplome ergibt sich aus den äquivalenten Mindestanforderungen in der BBV beziehungsweise in der Verordnung über die Mindestanforderung an die Bildungsgänge und Nachdiplome an höheren Fachschulen. Im Übrigen sind die Bemerkungen in die französische Fassung eingeflossen.

Art. 6 Masterstudiengang (wird zu Art. 7)

Abs. 1

(29 Stellungnahmen)

Zahlreiche Vernehmlassende bemängeln die unklare Positionierung des Master-Titels (Bologna oder Advanced/Executive Master).

Für die berufliche Mobilität insbesondere derjenigen Berufsfachschullehrpersonen, welche sowohl bei der Fachkompetenz als auch im berufspädagogischen Bereich einen Hochschulabschluss für die Berufszulassung mitbringen müssen, ist ein international gebräuchlicher und anerkannter berufspädagogischer Abschluss unabdingbar. Es war der ausdrückliche Wunsch des Gesetzgebers, auch die Lehrpersonenbildung im Berufsbildungsbereich auf Hochschulstufe zu situieren (vgl. auch die Ausführungen oben unter Ziffer 2.3). Mit einer Referenz auf die Richtlinien der Universitätskonferenz zum Bologna-Modell wird nun die nötige Klarheit ge-