Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Seite 6
deskompetenz unterstellten Bildungsbereiche Gesundheit, Soziales und Kunst, adäquat vertreten sein. Dem Wunsch nach einer stärkeren Vertretung der Arbeitswelt einerseits, der Kantone und der drei Sprachregionen andererseits, wird mit einer gegenüber den Ausführungen des erläuternden Berichts leicht veränderten Zusammensetzung entgegengekommen. Die Bestimmungen der Kommissionenverordnung sorgen für eine ausgewogene Zusammensetzung des EHB-Rates. Eine detaillierte Regelung in der Verordnung ist nicht angezeigt und würde den Bundesrat in seiner Handlungsfreiheit einschränken.
2.5 Struktur und Aufgaben der Hochschulleitung
Zahlreich wurde bemerkt, dass die (sprach-) regionale Struktur des EHB ihren Ausdruck in den Bestimmungen zur Zusammensetzung und Struktur sowie einem expliziten Aufgabenkatalog der Hochschulleitung finden müsse.
Diesem Anliegen steht die Organisationsautonomie des EHB entgegen. Die Verpflichtung zur Rücksicht auf die sprach- und kulturregionalen Strukturen ist als Grundprinzip stark verankert. Die wirkungsvolle und kosteneffiziente Umsetzung muss in der Verantwortung der strategischen Organe des EHB liegen.
2.6 Anforderungen an Dozierende
Bei den Anforderungen an die Dozierenden gingen die Meinungen auseinander. Einerseits – und in der grossen Mehrzahl der Stellungnahmen, vor allem aus der Wirtschaft – wurde sehr begrüsst oder gefordert, dass geeignete und ausgewiesene Fachleute mit Tertiär-B Bildung unbedingt zuzulassen seien. Auf der anderen Seite gab es vereinzelte Stimmen (Kantone NE, GE und JU, Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz), die ausdrücklich eine strengere, universitäre Qualifikation verlangten.
Eine Präzisierung in der Verordnung unterstreicht die Absicht, dass bei besonderer Eignung auf die formale Anforderung eines Hochschulabschlusses verzichtet werden kann.
2.7 Gebühren
Zahlreiche Vernehmlassende bemängeln die fehlende Voraussehbarkeit der finanziellen Auswirkungen und verlangen nach Präzisierung der Bestimmungen. Weder den Kantonen noch den Studierenden oder den Verbänden dürfen höhere Kosten entstehen. Einzelne Stellungnahmen fordern, die Grund- und Weiterbildungen seien generell kostenlos auszugestalten (Kantone TI, FR, NE, VD GE und JU, Conseil de l’ISPFP de Suisse romande).
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren durch die Bundesverwaltung findet sich in Art. 46a RVOG. Diese Bestimmung, auf welche sich die Allgemeine Gebührenverordnung des Bundes1 abstützt, gilt auch für die dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Ausnahmen werden zudem durch den EHB-Rat in der Gebührenverordnung konkretisiert, welche vom Bundesrat zu genehmigen ist. An der vorgeschlagenen Lösung wird festgehalten, zumal sie mit Kantonsvertretern ausgehandelt worden ist.