Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten
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Art. Art. 49ff. der Berufsbildungsverordnung). Diese Regelung soll in der Verordnung nicht wiederholt werden.
3. Kapitel: Organisation
Art. 10 Organe
(16 Stellungnahmen)
Einige Vernehmlassende verlangen, dass die regionale Struktur des EHB bei den Organen sichtbar sein solle und Regionaldirektionen vorzusehen seien. Die Zusammensetzung, Aufgaben und Unterstellungsverhältnisse der Hochschulleitung seien zu beschreiben.
Die detaillierte Umschreibung der Regionalstrukturen würde die Organisationsautonomie des EHB einschränken. Sie soll als strategische Aufgabe in die Kompetenz des EHB-Rates fallen, unter Wahrung der bundesrätlichen Vorgaben im Leistungsauftrag. Am Entwurf wird festgehalten.
Art. 11 EHB-Rat
Abs. 1
(39 Stellungnahmen)
Von Seiten der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt wird bemängelt, die (sprach)-regionale Vertretung sowie der Einfluss der Arbeitswelt seien bei der vorgesehenen Zusammensetzung zu schwach. Einige Kantone verlangen, die Vertretung der Kantone sei nicht vom Bundesrat, sondern von der EDK zu bestimmen. Verschiedene Verbände fordern eine repräsentative Vertretung aller Branchen.
Unterschiedliche Beurteilung findet die Vertretung der Hochschulversammlung. Während die einen das Modell der ETH bevorzugen, wünschen andere, dass die EHB-Angehörigen gar nicht im EHB-Rat vertreten sind.
Dem Anliegen der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt wird nachgekommen. Sie sollen je einen Vertreter mehr erhalten. An der bisherigen Aufteilung wie sie im erläuternden Bericht zum Verordnungsentwurf festgehalten wurde, muss eine Veränderung vorgenommen werden. Da aufgrund der Inkraftsetzung der Verordnung auf den 1. Januar 2007 die Vertretung der Hochschulversammlung erst im Jahre 2007 gewählt werden könnte, wird in der ersten Periode auf die Wahl dieses Mitgliedes verzichtet, ebenso auf die Wahl einer Vertretung der Studierenden. Dem Wunsch der EDK, die Kantonsvertretungen selber zu bestimmen, wird dahingehend entsprochen, als sie eingeladen wird, dem Bundesrat einen Wahlvorschlag zu unterbreiten.
Vereinzelt wird gewünscht, es seien zusätzlich regionale Institutsräte oder wissenschaftliche Beiräte einzurichten und in die Verordnung aufzunehmen. Auf diese Forderung wird im Rahmen der EHB-Verordnung nicht eingetreten.
Abs. 2
Vgl. Bemerkungen zu Abs. 4 (alt)