Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten
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Art. 35 Disziplinarrecht
(6 Stellungnahmen)
Es war unklar, auf welchen Personenkreis das Disziplinarrecht Anwendung findet und warum es nicht in die Kompetenz des/der Direktor/in fällt. Zudem sei in der frz. Fassung „blâme“ durch „avertissement“ zu ersetzen.
Der Anwendungsbereich ergibt sich im Zusammenhang mit dem Personalrecht des Bundes. Die Bereinigung der frz. Fassung wird Sache der Sprachdienste sein. Am Entwurf wird festgehalten.
7. Kapitel: Rekurskommission und Rechtsmittel (Kapitel wird ganz gestrichen)
Im Zusammenhang mit Hinweisen des Bundesamtes für Justiz sowie der Rekurskommission EVD konnte in der Frage der Rekurskommission und der Rechtsmittel eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Mit dem Bundesverwaltungsgerichtsgesetz wird das Rekurswesen per 1. Januar 2007 neu geordnet. Für die kurze Übergangsfrist kann auf die Schaffung einer speziellen Rekurskommission für das Hochschulinstitut verzichtet werden. Bis zur Inkraftsetzung des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes wird für den vorliegenden Fall das Rekursverfahren gemäss BBG angewendet.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts (wird zu Art. 35)
Art. 42 Änderungen bisherigen Rechts (wird zu Art. 36)
Auf die Aufnahme des EHB in den Anhang zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung kann nach neuer Praxis der Bundeskanzlei verzichtet werden. Deshalb wurde der Punkt 2 über die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 nicht mehr erwähnt.
2. Abschnitt: Errichtung des Hochschulinstituts
Art. 43 Errichtung des Hochschulinstitutes (wird zu Art. 37)
Die technisch und juristisch korrekte Abwicklung bot in der Ämterkonsultation namentlich unter finanzrechtlichen und budgettechnischen Aspekten Anlass zu vertieften Prüfungen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung und dem Bundesamt für Justiz. Ausfluss dieser Vertiefungen bildet die Abstimmung des Erlangens der Rechtspersönlichkeit auf den Übergang von Aktiven und Passiven sowie der Rechte und Pflichten. Dieser Zeitpunkt wird in Übereinstimmung mit dem Finanzjahr des Bundes auf den 1. Januar 2007 gelegt. Der Artikel wurde redaktionell neu gefasst.