Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten
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3. Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Zum Namen der Institution wird auf die Ausführungen oben unter Ziffer 2.1 verwiesen.
Art. 2 Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung
(2 Stellungnahmen)
Die ausdrückliche Erwähnung der „Lehr-, Lern und Forschungsfreiheit“ wird verlangt.
Lehr- und Forschungsfreiheit sind unverzichtbarer Bestandteil der Funktion einer Institution auf Hochschulstufe. Eine entsprechende Bestimmung in der Verordnung ist unnötig.
Art. 3 Aufgaben, Kooperation und Rahmenbedingungen
Abs.1 und 2
(14 Stellungnahmen)
Vereinzelt wird erwähnt, es müsse klarer hervorgehen, dass das EHB kein Monopol für die Ausbildung von Lehrkräften und Experten der Berufsbildung besitze, und dass daneben weitere Kompetenzzentren möglich sein müssten.
Die Aufgaben des EHB sind in Art. 48 des Berufsbildungsgesetzes konkret vorgegeben. Einer Monopolstellung des EHB hat der Gesetzgeber bereits vorgebeugt, indem er die Mindestanforderungen an die Berufsbildungsverantwortlichen im BBG festgelegt hat. Die Berufsbildungsverordnung regelt die Inhalte, die in Rahmenlehrplänen für die Berufsbildungsverantwortlichen konkretisiert werden. Die Rahmenlehrpläne sind die Grundlage, auf der die Bildungsinstitutionen ihre Angebote konzipieren können. Die Eidgenössische Kommission für Berufsbildungsverantwortliche sorgt im Auftrag des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie für die Koordination sowie die Anerkennung der Diplome.
Abs. 3 (wird zu Art. 4)
(22 Stellungnahmen)
Zahlreich wird gefordert, die Pflicht zur Zusammenarbeit müsse stärkeren Ausdruck finden und mehr Gewicht erhalten (vgl. auch die Ausführungen oben unter Ziffer 2.2).
Dem Wunsch nach prominenterer Darstellung wird durch einen eigenen Artikel Rechnung getragen. Die Platzierung im allgemeinen Teil des Erlasses unterstreicht die Wichtigkeit und sichert gleichzeitig die Anwendung der Kooperationspflicht in allen Bereichen.
Art. 4 Kommerzielle Nebentätigkeiten (wird zu Art. 5)
(2 Stellungnahmen)
Es wird gefordert, dem EHB sei zu verbieten, aktiv Marktanteile zu gewinnen. Die Forderung wird abgelehnt, das EHB soll sich mit gleich langen Spiessen am Markt bewegen können.