Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten
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1. Ausgangslage
Mit der Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Verordnung) setzt der Bundesrat den parlamentarischen Auftrag gemäss Berufsbildungsgesetz um. In Artikel 48 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) wird der Bund beauftragt, zur Förderung der Berufspädagogik ein Institut auf Hochschulstufe zu führen.
Seit über dreissig Jahren bietet das Schweizerische Institut für Berufspädagogik (SIBP) mit Regionalstandorten in Lausanne, Lugano und Zollikofen Aus- und Weiterbildungen für Berufsfachschul-Lehrkräfte an. Mit dem BBG wird die Bundeszuständigkeit auf die Berufsfelder Gesundheit, Soziales, Kunst und Land- und Waldwirtschaft erweitert. Die Berufspädagogik unterscheidet sich von der übrigen Lehrkräftebildung durch den unverzichtbaren engen Bezug zur Arbeitswelt sowie durch die Heterogenität der auszubildenden Fachleute. Es sind zum einen Personen zu qualifizieren, die über einen Tertiär B-Abschluss (Fachausweis Berufsprüfung, Diplom Höhere Fachprüfung oder Diplom einer höheren Fachschule) verfügen, ohne aber eine formale Zugangsberechtigung zu einer Hochschule zu besitzen. Zum anderen handelt es sich um Personen, die ihre Fachkompetenz an einer Hochschule erworben haben und ihre berufspädagogische Qualifikation in einem Vertiefungsstudium erwerben müssen. Die Schweiz gehört mit ihrem dualen bzw. trialen Berufsbildungssystem zu den Besten auf der Welt. Damit diese Stärke erhalten bleiben kann, ist es unerlässlich, dass die Berufsbildungsverantwortlichen aller drei Lernorte, d.h. der Berufsfachschulen, der Lehrbetriebe sowie der überbetrieblichen Kurse optimal zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen. Die Voraussetzungen dazu sollen bereits in der gemeinsamen Qualifikation der Berufsbildungsverantwortlichen geschaffen werden. Die Berufsbildung benötigt deshalb ein starkes Zentrum, in dem die Bildung sämtlicher Berufsbildungsverantwortlicher mit grösstmöglichem Bezug zur Arbeitwelt erfolgen kann.
Am 23. März 2005 hat der Bundesrat das EVD beauftragt, die Vernehmlassung zum Verordnungsentwurf samt erläuterndem Bericht zu eröffnen. Die Frist zur Stellungnahme dauerte bis zum 30. Juni 2005. Die Vernehmlassung wurde an Kantone, Parteien sowie nationale Organisationen der Arbeitswelt und Berufsbildung (Berufsverbände, Sozialpartner, Institutionen des Berufsbildungs- und Hochschulwesens) gerichtet. Insgesamt wurden 66 Stellungnahmen eingereicht. Es haben sich 24 Kantone, die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) sowie die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und –direktoren (GDK) geäussert. Bei den nationalen politischen Parteien sind Stellungnahmen von SVP, SP, FDP, CVP, den Grünen, der CSP sowie der Liberalen Partei eingegangen. Sämtliche grossen Wirtschaftsdachverbände (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite) haben sich vernehmen lassen, dazu fast 30 Branchenverbände und Berufsvereinigungen sowie die Konferenz der Fachhochschulen der Schweiz (KFH) und die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten (CRUS). Das Hauptinteresse galt folgenden Themen:
● Name und Status des EHB;
● Kooperation;
● Bildungsangebot und Forschung des EHB;
● Zusammensetzung des EHB-Rates;
● Struktur und Aufgaben der Hochschulleitung;
● Anforderungen an Dozierende;
● Gebühren.