Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/13: Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung · 22 Seiten
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Seite 15
Art. 22 Anstellungsvoraussetzungen für Dozentinnen und Dozenten
(28 Stellungnahmen)
Mehrere Vernehmlassende betonen, die Rückbindung in die Praxis bedinge, bei besonderer Eignung in der Lehre den Zugang auch für Personen mit Tertiär-B Abschluss offen zu halten. Andere empfinden die gewählte Formulierung als zu einschränkend, weil sie darin die Möglichkeit der Öffnung für Dozierende mit Tertiär-B Abschlüssen nicht erkennen. Einige Kantone schlagen vor, sich an Art. 12 des Fachhochschulgesetzes zu orientieren und eine ausnahmsweise Zulassung „sur Dossier“ vorzusehen. Mehrere Stellungnahmen verlangen, die besondere Eignung in der Lehre sei durch eine Qualifikation nachzuweisen. In wenigen Stellungnahmen wird bedauert, dass nicht spezifische Bedingungen für Professuren, Dozierende und Lehrbeauftragte vorgesehen sind.
Die Eingaben zeigen, dass der Artikel zu Missverständnissen geführt hat. Die Bestimmung wird deshalb präzisiert. Die besondere Eignung in der Lehre soll weiterhin auch auf andere Weise als durch eine formale Qualifikation nachgewiesen werden können. Auf die Einführung von Professuren wird verzichtet.
Art. 23 Anpassung des Lohns an die regionalen Verhältnisse (wird gestrichen)
(5 Stellungnahmen)
Ein Kanton lehnt die Regelung vehement ab. Weitere vier Vernehmlassende lehnen sie ebenfalls ab oder erachten sie als zu unklar und wünschen sich an ihrer Stelle ein generell flexibleres Besoldungssystem. Den Bemerkungen wird Rechnung getragen und die Bestimmung wird gestrichen. Lokalen Lohnverzerrungen im Arbeitsmarkt kann mit den Instrumenten des Bundespersonalgesetzes und der Bundespersonalverordnung sowie im Personalreglement Rechnung getragen werden.
3. Abschnitt: Wissenschaftliche Mitarbeitende
(heisst neu: 3. Abschnitt: Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
Art. 24 Wissenschaftliche Mitarbeitende (wird zu Art. 23)
(3 Stellungnahmen)
Ein Kanton vermisst hier die Assistierenden, die für eine Hochschule sehr wichtig seien. Am Entwurf wird festgehalten, da sich die Einführung von Assistierenden am EHB nicht aufdrängt. Weitere Stellungnahmen legen Wert darauf, dass Personen mit Bachelor-Abschluss die Bedingung erfüllten. Der Vorschlag geht davon aus, dass diese künftig auch als Hochschulabschlüsse zu berücksichtigen sind. Eine Präzisierung drängt sich nicht auf.