Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/16: Teilrevision des Raumplanungsrechts · 22 Seiten
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Verschiedene Vernehmlasser begründen ihre ablehnende Haltung mit der Befürchtung, dass die in Aussicht genommene Teilrevision nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben bzw. eine totale Öffnung der Landwirtschaftszone für das nichtlandwirtschaftliche Bauen präjudizieren könnte (EVP; SHS, SL, SVS) bzw. zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde (AGVS, FSU, KGL, VKMB, VSM, WSL) bzw. äussern sich generell skeptisch gegenüber der vorgeschlagenen Liberalisierung (PCS).
4.2. Beurteilung der Vorlage hinsichtlich Verfassungsmässigkeit
Die Revisionsvorlage, mit der die Landwirtschaftszone für alle gewerblichen Tätigkeiten geöffnet werden solle, birgt aus der Sicht verschiedener Vernehmlasser die Gefahr der Ungleichbehandlung von bestehenden Gewerbebetrieben in den Bauzonen in sich (AI, LU, NE, NW, OW, SO, SZ, UR; FDP, CVP, SP, GPS; SGV; Baumeister BIO, FSU, gastrosuisse,
HSR, pro natura, SHS, SMU, STV, VLP, VSM, WSL). Es wird darauf hingewiesen, dass Wettbewerbsverzerrungen auch dadurch entstehen können, dass die Landwirtschaft bei einer gewerblichen Tätigkeit durch Mittel aus Direktzahlungen, Investitionshilfen oder anderen landwirtschaftlichen Beiträgen gleichsam quersubventioniert wird (SGV; SHV, SMU).
Verschiedene Vernehmlasser monieren explizit oder implizit, dass die von Verfassungs wegen geforderte klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet durch die vorgeschlagene Teilrevision durchlöchert werde bzw. nicht mehr eingehalten werden könne oder erachten die Revisionsvorlage unter dem Aspekt des Trennungsgrundsatzes zumindest als problematisch (LU, SO, SZ, UR; CVP, FDP, SP, EVP; SGB, SGV; BIO, FSU, HSR, pro natura, pusch,
Rheinaubund, SHS, SHV, SL, SVIL, SVS, WSL, WWF VD). Einzelne Vernehmlasser betonen, dass bei der Revision genau darauf geachtet werden müsse, dass der Trennungsgrundsatz nicht seiner Substanz entleert bzw. die Landwirtschaftszone schleichend zu einer Gewerbe- oder Wohnzone werde (TG; Gemeinden; HEV, VSM).
4.3. Beurteilung der Vorlage sowie des geltenden Rechts hinsichtlich Vollzugstauglichkeit
Einzelne Vernehmlasser halten dafür, dass die Regelungen mit jeder Revision unübersichtlicher und komplexer werden und daher verstärkt nach Vereinfachungen und besserer Verständlichkeit gesucht werden müsse (AG, BL, SO, SZ, ZH; FDP; HSR, PDC, pro natura,
SHS, SL, VSGP, VSLG, Wartau) bzw. postulieren, dass die Regelungsdichte im Rahmen der in Aussicht genommenen umfassenden Revision des Raumplanungsgesetzes unbedingt reduziert werden müsse (FR; FDP).
Auf der anderen Seite gibt es jedoch auch Vernehmlasser, die dafür halten, dass es mit der vorliegenden Teilrevision gelungen sei, die Bestimmungen zu vereinfachen (Gemeinden;
ACJ, APND, CRMJ).
Unter dem Gesichtspunkt der Vollzugstauglichkeit wird vor allem die unterschiedliche Behandlung von Wohnbauten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG fallen und solchen, die im Lichte von Artikel 24d RPG zu beurteilen sind, kritisiert und deren Gleichbe-