Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/16: Teilrevision des Raumplanungsrechts · 22 Seiten
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1.3 Artikel 34bis E-RPV
1.3.1 Absatz 1
Vor allem der Vorschlag, wonach die verarbeiteten Substrate aus Quellen stammen müssen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen, wurde von zahlreichen Vernehmlassern thematisiert: Einzelne Vernehmlasser erachten diese Regel als nicht praktikabel (TG, TI, UR; pro natura) oder zweifeln deren Praktikabilität zumindest an (SP; FDER; VLP). Mehrere Vernehmlasser beantragten, auf eine definierte Fahrdistanz zu verzichten oder bedauerten, dass eine solche eingeführt werden soll (GL, NW; SVP; BVSZ, LBV,
LOBAG, Ökostrom, Plate-forme, SVLT,VIV, VSLG, ZBB), regten an, sie flexibler auszugestalten (GR, LU, OW, SH; FDP; SBLV) oder erachteten die vorgeschlagenen 15 km als zu weit (SG; EVP; SL, SVS). Zum Teil wurde auch angeregt, bei der Festlegung der Fahrdistanz zwischen landwirtschaftlichen und anderen Quellen zu differenzieren (SSV; SBV;
AEE, Biomasse, UMS). Schliesslich wurde - zum Teil mit konkreten Vorschlägen - auch postuliert, jene Fälle, in denen ausnahmsweise Fahrdistanzen über 15 km zulässig sein sollen, präziser zu regeln (VS; AgorA, BIO, CP, CVA, FRI, prométerre, srva, STS, VKMB).
Der Vorschlag, wonach die verarbeiteten Substrate zu mehr als der Hälfte ihrer Masse und zu mindestens 10 Prozent ihres Energiegehalts landwirtschaftlichen Ursprungs sein müssen, gab nur vereinzelt zu Bemerkungen Anlass: Einzelne Vernehmlasser hielten dafür, dass mit dieser Umschreibung ein genügender Bezug zur landwirtschaftlichen Produktion fehle (EVP; SAV, SVS). Einige wenige Vorschläge gingen dahin, die Anforderungen zu erhöhen (GPS; pro natura) bzw. sie herabzusetzen (SVP; SVLT).
1.3.2 Absatz 2
Mit Bezug auf die zulässigen Bauten und Anlagen gab im Rahmen der Vernehmlassung insbesondere der Begriff "nicht industriell-gewerblich" Anlass zu einigen wenigen Bemerkungen: Einzelne Vernehmlasser verlangten nach einer Präzisierung des Begriffs (VD; GPS; SVS). Andere beantragten den Verzicht auf dieses Kriterium (SBV; BVA, BVSZ, LBV,
LOBAG, SOBV, ZBB).
1.3.3 Absatz 3
Die Frage der Befristung der Bewilligungen auf 20 Jahre wurde nicht breit diskutiert. Jene, die sich dazu äusserten, regten eher eine längere Frist an (NW, OW, SZ; BVSZ, VIV, VSLG, ZBB).