Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/16: Teilrevision des Raumplanungsrechts · 22 Seiten
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3.2 Artikel 24b E-RPG
3.2.1 Absatz 1
Der vorgeschlagene Wegfall des Kriteriums des Angewiesenseins auf ein Zusatzeinkommen wird von einer grossen Zahl an Vernehmlassern begrüsst (AR, GL, LU, NW, SG, SH, TG,
UR, ZG; CVP, FDP, SP, SVP; SBV; BVA, BVSZ, CP, FDER, FRI, Gewerbe TG, HEV, Lausanne, LBV, LOBAG, Plate-forme, prométerre, PZB, Reg.statt.BE, SHV, SOBV, srva, VSGP, Wartau, ZBB).
Explizit ablehnend oder skeptisch äussern sich bloss wenige Vernehmlasser (NE; gastrosuisse, VLP, WWF VD). Als problematisch wird vor allem empfunden, dass künftig sämtliche landwirtschaftlichen Gewerbe jede wie auch immer geartete gewerbliche Tätigkeit sollen ausüben können (VLP).
Die vorgeschlagene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Artikel 24b E-RPG auf landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a BGBB gab nur zu wenigen Bemerkungen Anlass. Ausdrücklich begrüsst wird sie von SZ, UR und PZB, abgelehnt von TI und ZG.
Einzelne Vernehmlasser postulieren eine Entkoppelung vom BGBB und/oder die Festlegung einer bestimmten Anzahl Standardarbeitskräfte direkt in der Raumplanungsgesetzgebung (BL, BS, NW, SO, SZ; SAB).
3.2.2 Absatz 1bis
Der Vorschlag, in jenen Fällen, in denen in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht, auch massvolle Erweiterungen zulassen zu können, hat bezüglich Zustimmung oder Ablehnung nur zu wenigen ausdrücklichen Bemerkungen Anlass gegeben:
Einer Reihe von Vernehmlassern, die dem Vorschlag grundsätzlich zustimmen (SH, UR, ZG; CP, FDER, FRI, Pferd, srva), stehen solche gegenüber, die den Vorschlag ablehnen (AR, GL, OW, SG, TG, ZH; SP, GPS; ENHK, VLP, VSKI) oder ihn zumindest als problematisch beurteilen (BS, NW, TI; SVS).
Gemäss LU sollten Erweiterungen, wenn überhaupt, nur für Aktivitäten im Bereich des Agrotourismus möglich sein. Eine Öffnung auch für Gewerbebetriebe wie Schreinereien,
Schlossereien, Werkstätten für Landmaschinen usw. widerspreche dem Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet und verstärke die Konkurrenzierung des
Gewerbes innerhalb der Bauzonen zusätzlich. Auch BE erachtet den Umstand, dass die Erweiterungsmöglichkeit faktisch jedem Betrieb eröffnet werden soll, als problematisch,
weshalb diesbezüglich eine differenzierte Regelung angeregt wird.