Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/16: Teilrevision des Raumplanungsrechts · 22 Seiten

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I. Einleitung

1. Vorgeschichte

Am 1. September 2000 trat das im Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen revidierte Raumplanungsrecht in Kraft. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben nun aber gezeigt,

dass die revidierte Gesetzgebung die Möglichkeiten der Landwirtinnen und Landwirte, auf dem eigenen Hof nichtlandwirtschaftliche Zusatzaktivitäten auszuüben, in einer Weise beschränkt, die ihnen eine angemessene Reaktion auf den raschen Strukturwandel erschwert.

Um der Landwirtschaft - insbesondere auch im Bereich des Agrotourismus - bessere Nebenerwerbsmöglichkeiten zu eröffnen und eine bessere Nutzung der bestehenden Bauten und Anlagen zu ermöglichen, hat der Bundesrat das UVEK am 12. Januar 2005 daher beauftragt, entsprechende Änderungen von Raumplanungsgesetz und Raumplanungsverordnung vorzubereiten, um diese danach in eine breite politische Diskussion geben zu können.

Angesichts des Umstandes, dass für die laufende Legislatur eine umfassende Überprüfung des Raumplanungsgesetzes vorgesehen ist, beschränkte sich die Vernehmlassungsvorlage bewusst auf einige wenige Punkte. Sie knüpfte dort an, wo sich die geltende Regelung - gerade auch mit Blick auf die Reaktionen der mit dem Vollzug betrauten Kantone und vor dem Hintergrund verschiedener parlamentarischer Vorstösse - offensichtlich nicht bewährt hat. Mit ihr sollen - unter Wahrung des Grundsatzes, das Baugebiet vom Nichtbaugebiet zu trennen - punktuell neue Möglichkeiten eröffnet werden.

Das vom Bundesrat am 27. April 2005 eröffnete Vernehmlassungsverfahren dauerte bis zum 2. August 2005, wobei die Frist in Einzelfällen bis Mitte August erstreckt wurde. Gegenstand des Vernehmlassungsverfahrens bildeten - beleitet von einem ausführlichen erläuternden Bericht - sowohl die Anpassungen des Raumplanungsgesetzes als auch die im Zusammenhang stehenden Anpassungen des Verordnungsrechts.

2. Vernehmlasser

Die Vernehmlassungsunterlagen wurden dem Bundesgericht, sämtlichen Kantonen, den in der Bundesversammlung vertretenen Parteien (16) den gesamtschweizerischen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete (3) und der Wirtschaft (8) sowie 29 weiteren interessierten Organisationen zur Stellungnahme unterbreitet. Zur Vernehmlassungsvorlage liessen sich alle Kantone, 7 Parteien, die drei Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, 3 Dachverbände der Wirtschaft sowie 18 der angeschriebenen Organisationen vernehmen.

Das Bundesgericht hat sich nicht vernehmen lassen. kv schweiz und SAGV haben ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.

Zusätzlich zu den offiziell zur Vernehmlassung Eingeladenen äusserten sich weitere 76 Oganisationen sowie 6 Gemeinden und 13 interessierte Privatpersonen zur Vernehmlassungsvorlage.