Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/16: Teilrevision des Raumplanungsrechts · 22 Seiten
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So wird etwa vereinzelt befürchtet, dass Bauten und Anlagen für die Energiegewinnung aus Biomasse landschaftliche Beeinträchtigungen zur Folge haben könnten (NW; EVP; SVIL, SVS).
Verschiedene Vernehmlasser, und zwar sowohl solche, die den vorgeschlagenen Bestimmungen grundsätzlich zustimmen als auch solche, die dem eher skeptischen Lager zuzurechnen sind, halten dafür, dass solche Anlagen an sich in eine Bau- oder Spezialzone gehören (AG, BL, BS, TI, UR, ZH; EVP; pro natura, SVS), der Planungspflicht unterstellt sein müssten (VKMB) oder nur auf Grund eines regionalen Energiekonzepts (SL) bzw. einer Standortplanung (AG) bewilligt werden dürften.
Nach Auffassung verschiedener Vernehmlasser sollten analoge Erleichterungen auch für:
- Biomassenverarbeitungen (AR, GL, LU, SH, UR; SBV; BVA, BVSG, BVSZ, IGA, LBV,
LOBAG, Ökostrom, srva, SVLT, UMS, ZBB);
- Alternativenergieanlagen wie z.B. Fotovoltaikanlagen (AR, GL, LU, SH; SBV; BIO, BVA,
BVSZ, LBV, LOBAG, srva, UMS, ZBB); bzw. für die
- Energiegewinnung aus Holz (AR, GL, SH; SBV; BVA, BVSZ, LBV, LOBAG, SVLT, UMS,
ZBB)
geprüft bzw. ermöglicht werden.
1.2 Artikel 16a Absatz 1bis E-RPG
Das postulierte Erfordernis, wonach die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zum Standortbetrieb haben soll, wurde im Rahmen der Vernehmlassung unterschiedlich beurteilt: Während einzelne Vernehmlasser dieses Kriterium als unumgänglich erachteten (SP; VLP) oder es zumindest begrüssten bzw. dessen Umschreibung in den Erläuterungen als zweckmässig erachteten (SSV; SOBV), verlangten andere dessen Streichung (AR, GL) oder zumindest dessen Lockerung (SH).
Der Vorschlag, die Bewilligungen für derartige Bauten und Anlagen zu befristen, wurde von verschiedenen Vernehmlassern begrüsst (GE, VD; BIO, ENHK, SHS, VKMB, VLP, WSL), zumindest gebilligt (LOBAG) oder als interessanter Ansatz beurteilt (NE).
Die vorgeschlagene Verpflichtung, die Bauten und Anlagen für den Fall, dass die Bewilligung nicht verlängert werden kann, beseitigen zu müssen, wurde von verschiedenen Ver-
nehmlassern kritisch beurteilt (AG, BS, NW, TG, TI, UR, ZG; SVP; SBV; BVA, BVSG, BVSZ, LBV, LOBAG, UMS, VSGP, Wartau, ZBB).
Vereinzelt würde eine Resolutivbedingung der Befristung vorgezogen (NW; SP).