Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/16: Teilrevision des Raumplanungsrechts · 22 Seiten
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bzw. als Schritt in die richtige Richtung beurteilt (FR, NW, SG, SO, UR, VD; CVP, SVP; SSV; SGV; AgorA, FSU, Gewerbe TG, LOBAG, PZB, SAV, Swisscofel, VIV, VSKI, VSLG).
Einzelne Vernehmlasser beurteilen die Vorschläge als nachvollziehbar (VSM) oder zumindest akzeptabel (BL).
Kritische Vernehmlassungen gingen zu dieser Thematik nur vereinzelt ein (KGL, pro natura, SVIL).
Einzelnen Vernehmlassern geht die vorgeschlagene Regelung zu wenig weit (AR, GL, SH).
Vereinzelt wird vorgeschlagen, die Zahl der zulässigen zusätzlichen Wohneinheiten zu beschränken (BS, LU, SO, TG, TI, UR).
Zum Teil wird auf mögliche ökologisch und wirtschaftlich negative Auswirkungen (z.B. Mehrverkehr, erhöhte Infrastrukturkosten) hingewiesen, die mit den vorgeschlagenen Neuerungen verbunden sein könnten (CVP, EVP, GPS; HEV, pro natura).
Schliesslich haben einige Vernehmlasser angeregt, die Frage der zulässigen Erweiterungen unterschiedlich zu beantworten, je nach dem, ob es sich um ganzjährig bewohnte Siedlungen oder um Temporärsiedlungsgebiete handle (BIO, VKMB).
4.2 Artikel 42 Absatz 3 E-RPV
Die vorgeschlagene Streichung der absoluten Obergrenze innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens wird von zahlreichen Vernehmlassern grundsätzlich begrüsst (AG, FR, JU, LU, SG, SZ, ZG; SBV; CP, FDER, FRI, HEV, Lausanne, LOBAG, PDC, prométerre, srva, UMS, VIV, VSLG) oder - mit gewissen Bedenken - zumindest akzeptiert (BL).
Explizit abgelehnt wird die vorgeschlagene Lockerung nur vereinzelt (SHS, WWF VD).
Verschiedene Vernehmlasser beantragen, die relative Grenze für die zulässigen Erweiterungen anzuheben (BE; SVP; SBV; LOBAG, Reg.statt.BE, UMS), sie ganz zu streichen (AR, GL; SGV; CP, FDER, FRI, VIV, VSLG) oder die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zu einem Achtel anzurechnen (Seeberg, Leimiswil, Madiswil sowie diverse Privatpersonen). Bezüglich Anhebung der relativen Grenze reichen die Vorschläge von 40 % (BE) bis 200 % (SVP).
Vereinzelt wird angeregt, bezüglich Referenzzeitpunkt neu auf das In-Kraft-Treten des RPG (1.1.1980) abzustellen (BE, SZ).
4.3 Artikel 42a Absatz 2 E-RPV
Verschiedene Vernehmlasser postulieren eine Gleichstellung der Wohnbauten nach Artikel 24d Absatz 1 RPG mit jenen nach Artikel 24c RPG (AG, GE, NW, SG, SZ), dies insbeson-