Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 21 Seiten
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Abs. 2
H+ und SULM fordern eine längere Frist für die Lieferung der Kontrollergebnisse aus den Qualitätskontrollen an das Bundesamt, H+ schlägt eine jährliche Berichterstattung vor. Ins weist darauf hin, dass gewisse Laboratorien nur seltene Tests durchführten, für die es keine Ringversuche gebe. In diesen Fällen könnten die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt werden.
Weil externe Qualitätskontrollen bereits heute im Rahmen der QUALAB-Überwachung geregelt seien, will die FAMH den zweiten Satzteil streichen, die SGMG gleich den ganzen Absatz.
Artikel 14 Aufbewahrung von Dokumenten
Abs. 2
BS, NE und H+ sind mit einer Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren einverstanden. GenA findet, dass nicht die Laboratorien die Untersuchungsberichte für eine so lange Zeit archivieren müssten, sondern die Ärztinnen oder Ärzte oder gar die Patientinnen oder Patienten. Darum schlägt sie für Labors eine Aufbewahrungsdauer von lediglich 10 Jahren vor. VD hingegen will verankern, dass es mindestens 30 Jahre sein sollen.
BS und H+ finden, dass es im Absatz unklar bleibt, wer Zugang zu den Daten haben soll und BA fordert, dass die Daten in verschlüsselter Form aufbewahrt werden.
Abs. 3
NE begrüsst es, dass Laboratorien, die den Betrieb einstellen, ihre Berichte dem Bundesamt übergeben können.
Abs. 4
BA will, dass neben den Laboratorien auch das zuständige Bundesamt mit technischen und organisatorischen Massnahmen dafür sorgt, dass alle Untersuchungsberichte und Personendaten vor unbefugten Zugriffen geschützt sind (für den Fall, dass das Bundesamt tatsächlich Akten lagert).
Artikel 15 Stellvertretung der Laborleiterin oder des Laborleiters
NE ist mit der Bestimmung einverstanden und findet, dass sie logischerweise auch zur Abschaffung des Supervisionsverbotes, das aus Artikel 3 hervorgeht, führen sollte.
Weil aus organisatorischen und finanziellen Gründen die wenigsten Laboratorien zwei gleiche Titelhalter anstellten und eine Kooperation mit anderen Labors aus Konkurrenzgründen nicht im Vordergrund stehe, befürchten H+ und Ins, dass die wenigsten Laboratorien diese Vorschrift einhalten können. Sie schlagen vor, dass in Laboratorien mit mehr als einer Person mit FAMH-Titel unterschiedlicher Fachrichtung eine gegenseitige Vertretung möglich sein sollte, während in kleineren Laboratorien mit nur einem Titelhalter auch eine kurzfristige Vertretung durch eine ausgewiesene Fachkraft mit Bestätigung vom Bundesamt zulässig sein sollte.
Artikel 16 Entgegennahme von Aufträgen
Während GenS den Artikel begrüsst, will ihn SGMG streichen, weil die Überprüfung dieser Voraussetzungen in der Praxis sehr problematisch sein könne und zudem im Rahmen der Akkreditierung bereits geregelt sei.
Anlass zur Kritik bietet die Definition der Ärztinnen und Ärzte, von denen die Laboratorien Aufträge entgegen nehmen dürfen (gemäss Bst. a sind es Ärztinnen und Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung oder zur Berufsausübung unter Aufsicht befugt sind). Santé findet die Definition unklar und GenA beantragt eine Verschärfung der Bestimmung in dem Sinne, dass auch die Anforderungen aus Art. 13 Abs. 2 der GUMG erfüllt sein muss.