Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 21 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 8. Oktober 2004 hat das Parlament das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) verabschiedet. Das Gesetz regelt die Anwendung genetischer Untersuchungen beim Menschen zu medizinischen Zwecken sowie im Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich. Zudem regelt das Gesetz die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung und zur Identifizierung von Personen, soweit diese nicht in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) fallen.
Die vorliegende Ausführungsverordnung führt die Art. 8 Abs. 2, Art. 12 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 1 des GUMG aus. Sie konkretisiert das Gesetz, indem sie die Voraussetzungen und Verfahren nennt, die notwendig sind, um genetische Untersuchungen beim Menschen durchzuführen. Auch Reihenuntersuchungen werden in der Verordnung geregelt. Darüber hinaus enthält die Verordnung Ausführungen zur Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen, welche gemäss Gesetz vom Bundesrat bestellt wird.
Nicht Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind hingegen die Ausführungsbestimmungen über die Anerkennung der Laboratorien zur Erstellung von DNA-Profilen (Art. 8 Abs. 4 GUMG). Diese werden vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in einer separaten Verordnung erarbeitet.
2 Zum Anhörungsverfahren
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat die Anhörung zur Verordnung am 8. Mai 2006 eröffnet.
Begrüsst wurden die Sanitäts- bzw. Gesundheitsdirektionen der Kantone sowie spezifisch betroffene Organisationen und Kreise. Insgesamt wurden 93 Adressaten (vgl. Tabelle 3) angeschrieben. Das Anhörungsverfahren dauerte bis zum 3. Juli 2006, wobei in einzelnen Fällen auf Gesuch hin eine Nachfrist bis zum 10. Juli 2006 gewährt wurde. Insgesamt gingen 46 Stellungnahmen ein, darunter diejenigen von 20 Sanitäts- bzw. Gesundheitsdirektionen, 10 medizinischen Gesellschaften und Fachverbänden, 5 Vertretern von Laboratorien und Spitälern sowie einigen weiteren Organisationen und interessierten Kreisen, unter welchen sich auch 5 nicht begrüsste Organisationen und Verbände befanden (vgl. Tabelle 2).
Der nachfolgende Bericht enthält die Zusammenfassung der eingereichten Stellungnahmen. Zuerst werden allgemeine Bemerkungen aufgezeigt, die entweder die gesamte Verordnung betreffen oder bestimmte Aspekte, die von den Vorbringenden nicht einem bestimmten Artikel zugeordnet wurden. Dann folgen Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln und zu den Anhängen. Die in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen der Anhörungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind in Tabelle 1 aufgeführt.
3 Zusammenfassung der Ergebnisse
3.1 Allgemeine Bemerkungen zur Verordnung
Der Verordnungsentwurf wird im Allgemeinen positiv bewertet: SO und VKS halten den Entwurf für gelungen und umfassend erarbeitet, BL findet ihn verständlich, gut strukturiert und praxistauglich, während ZH von einer adäquaten Umsetzung der Gesetzesvorgaben spricht. ZG ist der Meinung, dass die Verordnung dem heutigen Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. SULM begrüsst die Bestrebungen, die Qualität hoch zu halten resp. zu definieren, SGIM begrüsst es sehr, dass es klare gesetzliche Bestimmungen und Regelungen gibt und BE, BL, IPH und SGMG begrüssen den Entwurf generell, TI unterstützt ihn grundsätzlich. BL und SO begrüssen es, dass den Kantonen keine Vollzugsaufgaben auferlegt werden.