Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 21 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
4 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand
Labmed und SGPä bemängeln, dass in der Verordnung nicht zwischen Diagnostik und Forschung unterschieden wird. VD, NEK, FDP und SGPä geben zu bedenken, dass einige Untersuchungen seltener Erbkrankheiten nur von Forschungslabors gemacht werden könnten, die den in der Verordnung geforderten bürokratischen Aufwand nicht erbringen könnten. Labmed wünscht konkrete Vorschriften für Forschungslabors.
Artikel 2 Zuständige Bundesstelle
ZG befürchtet, dass es beim Bundesamt zu spürbaren Engpässe kommen könnte, wenn es zusätzlich zu seinen zahlreichen Aufgaben zuständig wird für das Bewilligungswesen und die Aufsicht im Bereich der genetischen Untersuchungen beim Menschen.
2. Kapitel: Durchführung zyto- und molekulargenetischer Untersuchungen
1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen
VS unterstützt die Bewilligungsvoraussetzungen der Verordnung. TG bemerkt, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung hoch angesetzt seien und dass somit für Schweizer Laboratorien ein Nachteil gegenüber ausländischen Laboratorien bestehen könnte, wodurch die Konkurrenz- und damit die Innovationsfähigkeit der schweizerischen Labors in Frage gestellt sei.
BE ist der Auffassung, dass Laboratorien, welche genetische Unersuchungen durchführen, über eine Akkreditierung nach den ISO/IEC-Normen 17025 oder 15189 verfügen müssten, wodurch verschiedene, im Verordnungsentwurf explizit aufgeführte Bewilligungsvoraussetzungen hinfällig würden.
Artikel 3 Grundsatz
JU wünscht, dass die Bewilligung zur Durchführung der Untersuchungen dem Laborleiter und nicht dem Labor erteilt wird (dementsprechend müsse auch Artikel 11 angepasst werden). BS schlägt aus Praktikabilitäts- und Kostengründen vor, als Bewilligungsnehmer und Verantwortlichkeitsträger auch Universitätsspitäler zuzulassen, da die einzelnen Laboratorien eines Spitals formal nicht als Bewilligungsnehmer auftreten könnten. H+ macht in diesem Sinne den Vorschlag, Artikel 3 dadurch zu ergänzen, dass ein Laboratorium oder eine Institution die Bewilligung erhalte.
NE versteht nicht, weshalb nicht zugelassen ist, dass anstelle einer Leiterin oder eines Leiters eine Supervisorin oder ein Supervisor für das Laboratorium verantwortlich ist, wie dies bei den serologischen oder mikrobiologischen Laboratorien möglich sei.
Bst. a
SGIM will festhalten, dass sich Laborleiterinnen und Laborleiter nicht nur über Weiter- sondern auch über Fortbildungen ausweisen müssen.
Artikel 4 Weiterbildung der Laborleiterin oder des Laborleiters
Ins begrüsst die Vorschriften über die Weiterbildung der Laborleiter und SULM ergänzt, dass diese keineswegs gestrichen werden dürften.