Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 21 Seiten

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Artikel 20 Bewilligungsgesuch

JU bemängelt, dass die Verordnung keinerlei Angaben zu den Qualifikationen macht, die es braucht, um eine Bewilligung zur Durchführung einer Reihenuntersuchung zu beantragen.

GenA fragt nach, ob ein Labor über eine schriftliche Zustimmung der betroffenen Person verfügen müsse, wenn es das biologische Material für die Forschung oder Etablierung neuer Tests verwende. Wenn dies vom Gesetzgeber so vorgesehen sei, so müsse dies in dieser Verordnung auch explizit geregelt werden.

Artikel 21 Geltungsdauer der Bewilligung

BA findet die Bewilligungsdauer zu lang und schlägt höchstens ein Jahr vor. Weil es Reihenuntersuchungen gebe, die zeitlich nicht begrenzt seien, möchte VS Verlängerungen der Bewilligung ermöglichen, damit nach Ablauf der Bewilligung einer Reihenuntersuchung nicht ein neues Gesuch gestellt werden muss.

Artikel 22 Meldungen

TI versteht nicht, weshalb eine Reihenuntersuchung unterbrochen werden sollte, da dies aus methodischen Gründen keinen Sinn mache und NEK merkt an, dass sinnvolle Reihenuntersuchungen nicht abgebrochen werden dürfen.

Artikel 23 Berichterstattung

Abs. 2

JU macht eine Ungereimtheit aus zwischen Art. 23 Abs. 2 Bst. a und Art. 24 Abs. 2: Einerseits müsse dem Bundesamt jährlich über Änderungen im Anwendungskonzept berichtet werden, andererseits bedürfe es für genau diese Änderungen einer Bewilligung ein und desselben Bundesamtes.

4. Kapitel: Information der Öffentlichkeit Artikel 25

GenA wünscht eine klarere Differenzierung zwischen der Bewilligung für die Durchführung von zyto- oder molekulargenetischen Untersuchungen, die den Laboratorien erteilt wird und der Bewilligung von Reihenuntersuchungen, die Personen erteilt wird.

TI, NEK, H+, IDS und SAMW verlangen, dass das Bundesamt neben den Listen der Bewilligungsinhaber auch jährlich eine Liste der bewilligten Reihenuntersuchungen veröffentlicht.

KAV regt an festzuhalten, dass das Bundesamt die Kantone sowohl über Bewilligungsgesuche als auch über allfällige Inspektionen informiert, ZH möchte, dass die Gesundheitsdirektionen über erteilte Bewilligungen informiert werden.

Santé möchte ergänzen, dass die Liste der Bewilligungsinhaber auf der Website des Bundesamtes publiziert wird.

GenS und IPH würden es begrüssen, wenn Bestimmungen zur Förderung der Information und Aufklärung der Öffentlichkeit in die Verordnung aufgenommen würden.