Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 21 Seiten

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H+ vergleicht die Situation mit jener bei Unteraufträgen für chemische, hämatologische, immunologische und mikrobiologische Untersuchungen, die ebenfalls in nicht pseudonymisierter Form weitergeleitet würden und teilweise zu ebenso schwerwiegenden Diagnosen führten wie genetische Untersuchungen.

FDP ist der Ansicht, der Datenschutz könne auch ohne Anonymisierung garantiert werden.

4. Abschnitt: Durchführung der Untersuchung im Ausland Artikel 19

FMH findet die Regelungen für die Untersuchung in ausländischen Labors sehr restriktiv, was die Untersuchungsqualität bei seltenen Leiden behindere. Gemäss SGIM gehe es nicht an, dass in der Schweiz schärfere Bestimmungen gelten als im Ausland.

FAMH bemerkt, dass im Ausland durchgeführte Untersuchungen keine Pflichtleistungen im Rahmen des Krankenversicherungsgesetzes seien und somit nicht vergütet würden, wenn sie nicht in der Analysenliste mit einem entsprechenden Vermerk über die Durchführung im Ausland figurierten. Dieser Umstand solle in einem neuen Absatz erwähnt werden.

Abs. 1

NEK und IDS fordern, dass ein ausländisches Laboratorium nur dann beauftragt oder unterbeauftragt werden darf, wenn es Leistungen garantiert, die dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechen und IDS will vermerken, dass auch die Rechtslage im jeweiligen Land jener der Schweiz entsprechen muss. Für JU sollte ein ausländisches Laboratorium über eine Zulassung der Gesundheitsbehörde des jeweiligen Landes verfügen, die den Kriterien der Schweiz entspricht.

Abs. 2

Eine halbjährliche Meldung an das Bundesamt ist für H+, SBSC und SGPä zu häufig. SGMG will den Absatz streichen, da die Bestimmung bereits durch die Akkreditierung geregelt sei.

Abs. 3

Die meisten Bemerkungen entsprechen den Angaben unter Art. 18 Abs. 3 (siehe auch dort), die auf die Gefahren der Pseudonymisierung von Personendaten aufmerksam machen oder auf den Widerspruch zwischen der Forderung nach einem „Informed Consent“ und einer Pseudonymisierung. Zusätzlich zu diesen Bemerkungen fordert GenA hier, dass ausländische Labors schriftlich bestätigen müssen, dass sie die Vertraulichkeit und den Schutz der persönlichen Daten gewährleisten. IDS schlägt vor, dass Pseudonymisierungen, die in Laboratorien im In- und im Ausland gemacht werden, reversibel sein sollten.

NEK und IDS erinnern an Art. 6 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes und sehen für die Zusammenarbeit mit Mitgliedern der Europäischen Union keine Datenschutz-Probleme, da diese Länder durch die Richtlinie 95/46/EG an einen Datenschutz gebunden seien, welcher dem Schutz des Schweizer Rechts entspreche. Andererseits könnten bei der Übermittlung persönlicher Daten in ein amerikanisches Laboratorium Probleme auftauchen.

3. Kapitel: Durchführung von Reihenuntersuchungen

BS und H+ finden, dass sicherheitshalber festgehalten werde müsse, dass es sich bei Reihenuntersuchungen nicht um Untersuchungen zu Forschungszwecken handelt. BL, SO und VKS werfen die Frage auf, ob Reihenuntersuchungen nicht generell von einer Ethikkommission bewilligt werden sollten.