Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 21 Seiten
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vermerken, dass das Laborpersonal nur mit Aufgaben betraut werden darf, die dem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechen.
Bst. a
GE weist darauf hin, dass der Titel der „Medizinischen Laborantin“ durch „Biomedizinische Analytikerin HF“ ersetzt worden sei.
Bst. b
Labmed beantragt, Biologielaborantinnen und –laboranten nicht zuzulassen, da sie über keine medizinische Ausbildung verfügten.
Abs. 2
Ins und H+ weisen darauf hin, dass die Bestimmung sich erschwerend auf die Eröffnung oder den Betrieb eines Labors auswirken könne, da entsprechendes Personal unter Umständen nur schwer oder nicht zu finden sein werde. H+ will den Absatz streichen.
Artikel 6 Betriebliche Voraussetzungen
Nach SAMW sollte der Artikel dahingehend ergänzt werden, dass Räumlichkeiten und Einrichtungen dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen müssen.
2. Abschnitt: Bewilligung und Kontrolle Artikel 7 Bewilligungsgesuch
Abs. 2
Als Konsequenz zur Streichung von Artikel 5 will BL auch den Buchstaben b dieses Absatzes streichen.
SGMG favorisiert mittelfristig eine obligatorische Akkreditierung für diagnostische Laboratorien und schlägt vor, die Buchstaben c und d zu löschen und stattdessen nur den Nachweis der Akkreditierung zu fordern. Bisher nicht akkreditierten Laboratorien sollte eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden. Die Anforderungen von Akkreditierung und Bewilligung sollten soweit möglich aufeinander abgestimmt werden, um nicht zusätzliche Hürden zu schaffen. Ins ist der Meinung, dass für bereits akkreditierte Laboratorien vereinfachte Bewilligungs- und Bewilligungserneuerungsverfahren vorgesehen werden sollten.
Bst. c
Da es nicht möglich sei, für eine maximal fünfjährige Bewilligungsdauer verbindliche Angaben über Einrichtungen und verwendete Verfahren zu machen, fordert Ins, dass die Verordnung den nötigen Spielraum schaffe, um auf Neuerungen bei der Einrichtung oder bei den angewendeten Verfahren flexibel reagieren zu können.
Um Doppelspurigkeiten mit der Akkreditierung zu vermeiden wollen GenA und FAMH die Unterlagen zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparaturen nur von Laboratorien verlangen, die nicht bereits nach ISO/IEC 17025 oder ISO/IEC 15189 akkreditiert sind.
IDS, NEK und SAMW schlagen vor, dass zusätzlich zu den geforderten Unterlagen auch gemeldet werden muss, wann die verwendeten Geräte in Betrieb genommen wurden.