Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

2Insbesondere darf keine nachfragende Anbieterin schlechter gestellt werden als andere Geschäftseinheiten, Tochterfirmen und Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin.

3Die marktbeherrschende Anbieterin darf nur die technischen Reserven vorsehen, die für den aktuellen Betrieb und Unterhalt ihrer eigenen Anlagen absolut nötig sind. Auf Verlangen muss sie den anderen Anbieterinnen die Besichtigung ihrer Anlagen erlauben und gegebenenfalls begründen, weshalb keine Kapazitäten vorhanden sind oder die verfügbaren Kapazitäten nicht ausreichen.

4Sie bearbeitet die Bestellungen in der Reihenfolge ihres Eingangs. Sie akzeptiert sie nur, sofern sie dem unmittelbaren Bedarf der nachfragenden Anbieterinnen entsprechen.

Art. 51 Transparenz

1Die marktbeherrschende Anbieterin von Fernmeldediensten veröffentlicht mindestens einmal jährlich ein aktualisiertes Basisangebot.

2Beabsichtigt sie, ihr Basisangebot zu ändern, so muss sie dies den anderen Anbieterinnen und dem Bundesamt mindestens drei Monate im Voraus mitteilen.

3Sie muss die für die jeweilige Zugangsform und die Kollokation notwendigen Informationen den am Zugang interessierten Anbieterinnen online aktualisiert zur Verfügung stellen. Sie muss insbesondere die Bestellung, die Abwicklung, den Betrieb und die Kündigung der Zugangs- und Kollokationsdienstleistungen in standardisierter Form online ermöglichen.

4Die Berechnungsgrundlagen der Angebote müssen nachvollziehbar und entbündelt offen gelegt werden.

Art. 52 Kostenorientierte Preisgestaltung

1 Die Festsetzung der Dienstleistungspreise im Zugangsbereich beruht auf folgenden Faktoren:

a. den in einem kausalen Zusammenhang mit der Dienstleistung stehenden Kosten (relevante Kosten);

b. den langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und denjenigen, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC);

c. einem konstanten Zusatz, der auf einem verhältnismässigen Anteil an den relevanten gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (joint and common costs) basiert (constant mark up);

d. einem branchenüblichen Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.

2Die Kosten entsprechen den Aufwendungen und Investitionen einer effizienten Anbieterin. Die Berechnung der Kosten beruht auf aktueller Basis (forward looking). Die Kosten des Netzes entsprechen den Wiederbeschaffungskosten (modern equivalent assets).