Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
Art. 48 Aufsicht im Falle einer Übertragung
1 Das Bundesamt wacht darüber, dass die Beauftragte, der die Schlichtungaufgabe übertragen wurde, das in diesem Bereich anwendbare Recht, insbesondere dieses Kapitel und seine Ausführungsbestimmungen, sowie den verwaltungsrechtlichen Vertrag einhält.
2 Sind Anzeichen vorhanden, dass die Beauftragte den in diesem Kapitel oder im verwaltungsrechtlichen Vertrag festgelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so kann das Bundesamt eine Überprüfung durchführen. Die Beauftragte muss den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten gewähren und alle nützlichen Informationen liefern. Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.
3 Erfüllt die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann das Bundesamt:
a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu ergreifen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte teilt dem Bundesamt die getroffenen Vorkehrungen mit;
b. von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
c. den verwaltungsrechtlichen Vertrag durch Auflagen ergänzen;
d. den verwaltungsrechtlichen Vertrag einschränken, suspendieren oder ohne Entschädigung auflösen.
4 Das Bundesamt löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn die Beauftragte ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist. Es kann den Vertrag ohne Entschädigung auflösen, wenn dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.
7. Kapitel: Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 49 Berechtigung
Zum Zugang zu den Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin berechtigt sind alle gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 4 FMG) sowie Anbieterinnen internationaler Fernmeldedienste.
Art. 50 Nichtdiskriminierung
1 Die marktbeherrschende Anbieterin von Fernmeldediensten gewährt den anderen Anbieterinnen auf nichtdiskriminierende Weise Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten sowie zu den dazugehörigen Informationen.