Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
c. gemäss Artikel 35 Absatz 4 angebotene Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten.
6. Kapitel Schlichtungsstelle
Art. 41 Aufgabe
1 Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig.
2 Die Schlichtungsstelle übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.
Art. 42 Zuständigkeit
1 Das Bundesamt richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt einen oder mehrere Dritte, innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
2 Es kann die Schlichtungsaufgabe Dritten (Beauftragten) übertragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die Beauftragte garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten, insbesondere Artikel 12c FMG, die Bestimmungen dieses Kapitels sowie die vom Bundesamt festgelegten Übertragungsvoraussetzungen;
b. sie verpflichtet sich dazu, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und stellt insbesondere sicher, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen;
c. sie garantiert die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem Bundesamt und der Öffentlichkeit und verpflichtet sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts.
3 Das Bundesamt ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht Artikel 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 199525 über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
4 Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
5Das Bundesamt genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person (Ombudsmann).
6 Es legt bei Bedarf die Bedingungen und Modalitäten der Übertragung fest.