Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

2 Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten liefern der Schlichtungsstelle auf Verlangen die für die Streitbeilegung erforderlichen Fernmeldeverkehrdaten und die anderen persönlichen Daten ihrer Kundschaft, sofern sie darüber verfügen.

3 Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Existenz der Schlichtungsstelle. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen sie beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich darüber informieren.

Art. 46 Persönliche Daten

1 Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, sofern und solange dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe und ihrer Verpflichtungen, die sich aus diesem Kapitel und dem verwaltungsrechtlichen Vertrag ergeben, sowie für den Erhalt der von der Kundschaft und von den Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens zwei Jahre lang aufbewahren.

2 Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe übernehmen und dabei von Informationen Kenntnis erlangen, welche die Streitparteien mündlich oder schriftlich austauschen, müssen über diese Informationen Stillschweigen bewahren.

3 Auf Ersuchen kann das Bundesamt der Schlichtungsstelle persönliche Informationen übermitteln, die sich für die Streitbeilegung als nötig erweisen. Insbesondere kann es die Schlichtungsstelle über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen gegen eine Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten informieren.

4 Die Schlichtungsstelle kann ihre Entscheide vollständig oder teilweise im Internet veröffentlichen. Sie muss eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten Entscheide veröffentlichen.

Art. 47 Finanzierung

1 Das Departement oder die Beauftragte, der die Schlichtungsaufgabe übertragen wurde, setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.

2 Die von den Kundinnen und Kunden verlangte Verfahrensgebühr muss gering sein, ausser bei offensichtlich missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren.

3 Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten entrichten eine verursachergerechte Gebühr für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind oder sein sollten. Die Schlichtungsstelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.

4 Die Beauftragte unterbreitet dem Bundesamt die Verfahrensgebühren sowie jede Änderung derselben zur Genehmigung.