Vorlage FDV

Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten

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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...

5Nach Aufgabe der Bestellung darf die marktbeherrschende Anbieterin keine technische Änderung an der Kollokationsdienstleistung zu Ungunsten der nachfragenden Anbieterin vornehmen, ohne deren Zustimmung eingeholt und die geplanten Änderungen 24 Monate im Voraus im Detail angekündigt zu haben.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 55 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss

1 Das Basisangebot der marktbeherrschenden Anbieterin umfasst die technischen und kommerziellen Bedingungen im Zusammenhang mit dem vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss und insbesondere:

a. Modalitäten für die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung bzw. des Teilabschnitts (ohne vorgeschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik);

b. Spezifikationen der relevanten Schnittstellen;

c. Spezifikationen des physischen Zugangs zu Verteilern;

d. Spezifikationen der Netzverträglichkeit.

2Nach Aufgabe der Bestellung darf die marktbeherrschende Anbieterin keine technische Änderung am Teilnehmeranschluss zu Ungunsten der nachfragenden Anbieterin vornehmen, ohne deren Zustimmung eingeholt und die geplanten Änderungen 24 Monate im Voraus im Detail angekündigt zu haben.

Art. 56 Schneller Bitstrom-Zugang

1 Das Basisangebot der marktbeherrschenden Anbieterin umfasst die technischen und kommerziellen Bedingungen im Zusammenhang mit der schnellen Bitstrom-Zugangsverbindung.

a. Modalitäten für die Nutzung der Bitstromverbindung;

b. Spezifikationen der relevanten Schnittstellen;

c. Spezifikationen des physischen Zugangs zum Access Multiplexer (Digital Subscriber Line Access Multiplexer, DSLAM) und zu den Zugangspunkten;

d. Spezifikationen der Netzverträglichkeit.

2Die marktbeherrschende Anbieterin muss den schnellen Bitstrom-Zugang unabhängig davon anbieten, ob die Kundin oder der Kunde ihren Sprachtelefoniedienst in Anspruch nimmt. Sie darf den schnellen Bitstrom-Zugang nicht unterbrechen, wenn die Kundin oder der Kunde nur ihren Sprachtelefoniedienst kündigt.

3Nach Aufgabe der Bestellung darf die marktbeherrschende Anbieterin keine technische Änderung an der schnellen Bitstrom-Zugangsverbindung zu Ungunsten