Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
Art. 43 Verfahrensgrundsätze
1 Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und vorteilhaft für die Kundinnen und Kunden sein. Es garantiert den Grundsatz der Anhörung der Parteien, das Akteneinsichtsrecht und die anderen angemessenen Verfahrensgarantien.
2 Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen. Es muss zu den im Reglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht werden. Die Schlichtungsstelle kann das Begehren zu den Akten legen, wenn es offensichtlich missbräuchlich ist.
3 Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden auf deutsch, französisch oder italienisch durchgeführt.
4 Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie trifft eine sachgerechte Entscheidung, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.
5 Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsentscheid oder einem Gerichtsurteil oder Schiedsspruch.
6 Der Schlichtungsentscheid bindet die Streitparteien nur, wenn sie ihn annehmen.
7 Die Beauftragte legt dem Bundesamt ihr Reglement zur Genehmigung vor.
Art. 44 Verhältnis zu anderen Verfahren
1 Ein zivilrechtliches Verfahren bleibt jederzeit vorbehalten. Es wird durch das Stellen eines Schlichtungsbegehrens oder andere Handlungen im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren nicht verhindert.
2 Das Schlichtungsverfahren ruht, solange ein Gericht oder ein Schiedsgericht mit der Streitsache befasst ist, die Gegenstand des Schlichtungsbegehrens ist. Die Schlichtungsstelle kann entscheiden, eine Frist dafür festzusetzen.
3 Die Verjährung beginnt nicht und steht, falls sie begonnen hat, während des Schlichtungsverfahrens still.
4 Natürliche Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe übernehmen, können nicht als Zeuginnen oder Zeugen in einer Sache auftreten, von der sie bei der Ausübung dieser Aufgabe Kenntnis erlangt haben. Sie können nicht in der gleichen Streitsache als Schiedsrichterin oder Schiedsrichter auftreten.
Art. 45 Verpflichtungen der Anbieterinnen
1 Jede Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten, die von einem Schlichtungsbegehren betroffen ist, muss am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Sie kommt den Auskunftsanfragen und den anderen Aufforderungen der Schlichtungsstelle nach.