Vorlage FDV
Vernehmlassung 2005/86: Änderung FMG: Anpassung der Vollzugsbestimmungen des Bundesrates · 42 Seiten
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Verordnung über Fernmeldedienste AS ...
3Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
Art. 53 Schnittstellen
1 Das Bundesamt veröffentlicht einen Katalog der im Zugangsbereich empfohlenen Schnittstellen und ihre technischen Spezifikationen.
2Die Nachfragerin kann Schnittstellen verlangen, die nicht Bestandteil des Katalogs sind, wenn sie der internationalen Harmonisierung entsprechen, technisch realisierbar sind und für die geplante Einführung von Diensten einen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.
3International harmonisierte Schnittstellen sind zu bevorzugen.
4In jedem Fall muss die marktbeherrschende Anbieterin den anderen Anbieterinnen mindestens die Schnittstellen anbieten, die sie für ihre eigenen Dienste verwendet.
Art. 54 Kollokation
1 Die marktbeherrschende Anbieterin muss anderen Anbieterinnen an allen für den Zugang erforderlichen Standorten physische Kollokation anbieten. Das Angebot muss offene Kollokation und den jederzeit unbegleiteten Zutritt umfassen. Der Zutritt muss den anderen Anbieterinnen über die selben Zutrittswege wie der marktbeherrschenden Anbieterin möglich sein.
2 Die marktbeherrschende Anbieterin ermöglicht an ihren Standorten anderen Anbieterinnen insbesondere:
a. die Zusammenschaltung verschiedener Zugangsformen und deren Zuführungen zu den Kollokationsräumen;
b. die Verbindung zu ihren Netzen über Richtfunk und über die gleichen Zuführungsmöglichkeiten, wie sie der marktbeherrschenden Anbieterin selbst zur Verfügung stehen;
c. das Zusammenschalten mit anderen Anbieterinnen;
d. das Anbieten virtueller Kollokation für Dritte.
3Die marktbeherrschende Anbieterin muss bei Platzknappheit und bei Bedarf den an den Kollokationsstandorten vorhandenen Raum optimal nutzen beziehungsweise nutzen lassen oder zusätzlichen Kollokationsraum bereitstellen. Wo physische Kollokation nicht möglich ist, muss sie den betroffenen Anbieterinnen entweder selbst virtuelle Kollokation anbieten oder ihnen ermöglichen, in angrenzenden oder örtlich nahe liegenden Räumen oder Gebäuden ihre Anlagen zu installieren und zu betreiben und diese mit dem Netz der marktbeherrschenden Anbieterin zu verbinden. Die marktbeherrschende Anbieterin muss den betroffenen Anbieterinnen virtuelle Kollokation zu gleichwertigen technischen und betrieblichen Bedingungen anbieten, wie wenn diese die Anlagen selbst installieren und betreiben würden.
4 Beanspruchte, aber während mindestens drei Monaten nicht benutzte Kollokationsfläche muss bei Platzmangel sofort für Dritte freigegeben werden.